Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

55.  643

die  Angehörigen  der  Kategorien  3,  C  und  l)  des  Besoldungsstatus  der  k.  Verkehrsanstalten,
wenn  sie  in  Folge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalles  dauernd  dienstunfähig
  werden,  oder  in  ihrer  Erwerbsthätigkeit  beeinträchtigt  worden  sind,  serner  die  Hinterbliebenen
  solcher,  den  vorbezeichneten  Kategorien  angehöriger  Personen,  welche  in  Folge  eines
im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalles  gestorben  sind,  nach  Maßgabe  der  §§.  1  bis  5  des
Reichegesetzes  vom  15.  März  1886,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des
Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  behandelt.

Auf  die  nach  §.  2  dieses  Reichsgesetzes  gewährten  Neuten  finden  die  Bestimmungen
unter  Ziffer  XXIV  §8.  6,  15,  16,  18,  22  und  23  lit.  #  der  Pensionspragmatik  vom
1.  Jannar  1805  sinngemäße  Anwendung.

§.  7
Abgesehen  von  den  in  §.  6  berührten  Fällen  werden  bei  Dienstunfähigkeit  in  Folge
von  Krankheit  oder  Beschädigung,  welche  ein  der  Kategorie  B,  C  oder  I)  angehöriger  Beamte
  oder  Bediensteter  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus  Veraulassung  desselben  ohne
eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  Pensionen  im  Betrage  von  höchstens  40°  des  pensionsfähigen
  Diensteinkommens  (§.  1)  auch  bei  kürzerer  als  fünfjähriger  Dienstzeit  gewährt.

8.  8.
Als  Beiträge  des  Personals  werden  jährlich  35%  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
oder  der  Pension  —  auoschließlich  der  Wittwen=  und  Waisenpensionen  —  erhoben.
8.  9.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1887  in  Kraft.

8.  10.

Dieselbe  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Beamten  und  Bediensteten,  welche  auf
Grund  der  Allerhöchsten  Verorduungen  vom  I1.  Oktober  1848  und  3.  Oktober  1857  bereits
Pensionsansprüche  erworben  haben.

Auch  findet  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  3.  Oktober  1857  noch  Anwendung  auf
das  vor  dem  1.  Jannar  1887  ohne  Pensionsauspruch  in  Bedienstungen  der  Kategorien  B