Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

11.

Frankreich,  347

Aug.  Der  Kaiser  eikränkt  und  wird  daburch  verhinderk,  den  hundertjährigem

  Geburtstag  Napoleons  im  Lager  von  Chalous,  wie  er  beabsichtigt
  hatte,  zu  feiern.  Statt  seiner  schickt  er  den  kaiserlichen
Prinzen  dahin.  "

„  Der  Kriegsminister,  Marschall  Niel,  das  Haupt  der  Kriegspartei,
  k.9

„  Zur  Feier  des  hundertjährigen  Geburtstags  Napoleons  erläßt  der
Kaiser  eine  vollkommene  Amnestie  für  alle  politischen  Vergehen  gegen
das  Preß=  und  Veteinsgesetz.

„  General  Lebocuf  wird  an  Niel's  Stelle  zum  Kriegsminister
ernannt.

„  Die  Kaiserin  und  der  kaiserliche  Prinz  gehen  zur  Feier  des
hundertjährigeti  Geburtstages  Napoleons  nach  Corsika  trotz  der
Krankheit  des  Koaisers.

„  Senat:  Oié  für  das  Senatsconsult  niedergesetzte  Commission

erstattet  ihren  Beticht  (Berichterstatter  Devienne):

Die  von  der  Commission  amendirten  Artikel  lauten:  „Art.  5.  Der
Senat  kann,  indem  er  die  Modificationen  bezeichnet,  deren  ein  Gesetz  ihm
fähig  scheint,  verfügen,  daß  dasselbe  zu  einer  neuen  Berathung  an  den  gesetzgeb.
Körper  zurückverwiesen  werde.  Er  kann  sich  auf  alle  Fälle  der  Promulgation
eines  Gesetzes  widersetzenz  das  betreffende  Gesetz  darf  dann  nicht  in  derselben
Session  noch  einmal  im  gesetzgeb.  Körper  eingebracht  werden.  Art.  7.  Jedes
Mitglied  des  Senats  oder  des  gesetzgeb.  Körpers  hat  das  Recht,  eine  Interpellation
  an  die  Regierung  zu  richten.  Es  können  motivirte  Tagesordnungen
angenommen  werden.  Die  Verweisung  der  motivirten  Tagesordnungen  an
die  Bureaux  erfolgt  von  Rechtswegen,  wenn  sie  von  der  Regierung  verlangt
wird.  Die  Bureaux  ernennen  eine  Commission;  diese  erstattet  einen  summarischen
  Bericht,  worauf  der  gefetzgebende  Körper  sich  entscheidet.  Art.  8.  Kein

Amendement  darf  in  Berathung  genommen  werden,  wenn  es  nicht  an  die  für

die  Prüfung  des  Gesetzes  ernannte  Commission  gesandt  und  der  Regierung
mitgetheilt  ist.  Wenn  die  Regierung  und  die  Commission  nicht  einig  sind,
gibt  der  Staatsrath  sein  Gutachten  und  der  gesetzgebende  Körper  entscheidet.
Art.  11.  Die  reglementären  Beziehungen  des  Senats  und  des  gesetzgebenden
Körpers  zu  einander  und  zu  der  Regierung  werden  durch  kaiserliches  Decret
bestimmt.  Die  constitutionellen  Beziehungen  zwischen  den  Gewalten  werden
durch  Senatusconsult  geregelt.“

Der  Commissionsbericht  schlicht:  „Um  das  Gesagte  zusammenzusassen,
  so  schlägt  die  Eommission,  obgleich  in  einigen  Punkten  abweichende  Ansichten
  von  mehreren  ihrer  Mitglieder  geäußert  und  aufrecht  erhalten  worden
sind,  Ihnen  einstimmig  vor,  sich  der  Initiative  des  Kaisers  anzuschließen.  Sie
Eerwartet  mit  Vertrauen  die  lbyale  Ausführung  dieser  meuen  Entschließungen,
sowie  aller  Mäßregeln,  welche  in  den  beigefügten  Motiven  von  der  Regierung
angekündigt  werden.  Dieses  Senatusconsult  wird  einen  unausbleiblichen  Einfluß
  auf  die  Geschicke  des  Landes  lüben;  es  ist  kiner  jener  Acte,  deren  Datum
in  der  Geschichte  eines  Volkes  seitrenm  Platz  einnimmt.  Die  Initiative  zu  den
Gesetzen,  zu  Amendements,  zu  Interpellationen  und  zur  motivirten  Tagesordnung
  der  gewählten  Kammer  eingeräumt,  die  Verantwortlichkeit  der  Minister,
  die  Oesentlichkeit  Ihrer  Debatten,  die  Nothwendigkeit  eines  Gesetzes  oder