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Frankreich, 347
Aug. Der Kaiser eikränkt und wird daburch verhinderk, den hundertjährigem
Geburtstag Napoleons im Lager von Chalous, wie er beabsichtigt
hatte, zu feiern. Statt seiner schickt er den kaiserlichen
Prinzen dahin. "
„ Der Kriegsminister, Marschall Niel, das Haupt der Kriegspartei,
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„ Zur Feier des hundertjährigen Geburtstags Napoleons erläßt der
Kaiser eine vollkommene Amnestie für alle politischen Vergehen gegen
das Preß= und Veteinsgesetz.
„ General Lebocuf wird an Niel's Stelle zum Kriegsminister
ernannt.
„ Die Kaiserin und der kaiserliche Prinz gehen zur Feier des
hundertjährigeti Geburtstages Napoleons nach Corsika trotz der
Krankheit des Koaisers.
„ Senat: Oié für das Senatsconsult niedergesetzte Commission
erstattet ihren Beticht (Berichterstatter Devienne):
Die von der Commission amendirten Artikel lauten: „Art. 5. Der
Senat kann, indem er die Modificationen bezeichnet, deren ein Gesetz ihm
fähig scheint, verfügen, daß dasselbe zu einer neuen Berathung an den gesetzgeb.
Körper zurückverwiesen werde. Er kann sich auf alle Fälle der Promulgation
eines Gesetzes widersetzenz das betreffende Gesetz darf dann nicht in derselben
Session noch einmal im gesetzgeb. Körper eingebracht werden. Art. 7. Jedes
Mitglied des Senats oder des gesetzgeb. Körpers hat das Recht, eine Interpellation
an die Regierung zu richten. Es können motivirte Tagesordnungen
angenommen werden. Die Verweisung der motivirten Tagesordnungen an
die Bureaux erfolgt von Rechtswegen, wenn sie von der Regierung verlangt
wird. Die Bureaux ernennen eine Commission; diese erstattet einen summarischen
Bericht, worauf der gefetzgebende Körper sich entscheidet. Art. 8. Kein
Amendement darf in Berathung genommen werden, wenn es nicht an die für
die Prüfung des Gesetzes ernannte Commission gesandt und der Regierung
mitgetheilt ist. Wenn die Regierung und die Commission nicht einig sind,
gibt der Staatsrath sein Gutachten und der gesetzgebende Körper entscheidet.
Art. 11. Die reglementären Beziehungen des Senats und des gesetzgebenden
Körpers zu einander und zu der Regierung werden durch kaiserliches Decret
bestimmt. Die constitutionellen Beziehungen zwischen den Gewalten werden
durch Senatusconsult geregelt.“
Der Commissionsbericht schlicht: „Um das Gesagte zusammenzusassen,
so schlägt die Eommission, obgleich in einigen Punkten abweichende Ansichten
von mehreren ihrer Mitglieder geäußert und aufrecht erhalten worden
sind, Ihnen einstimmig vor, sich der Initiative des Kaisers anzuschließen. Sie
Eerwartet mit Vertrauen die lbyale Ausführung dieser meuen Entschließungen,
sowie aller Mäßregeln, welche in den beigefügten Motiven von der Regierung
angekündigt werden. Dieses Senatusconsult wird einen unausbleiblichen Einfluß
auf die Geschicke des Landes lüben; es ist kiner jener Acte, deren Datum
in der Geschichte eines Volkes seitrenm Platz einnimmt. Die Initiative zu den
Gesetzen, zu Amendements, zu Interpellationen und zur motivirten Tagesordnung
der gewählten Kammer eingeräumt, die Verantwortlichkeit der Minister,
die Oesentlichkeit Ihrer Debatten, die Nothwendigkeit eines Gesetzes oder