Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend
den  Verkehr  mit  explosiven  Stoffen  vom  7.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  333)
Anwendung.
8.  38.
Transport  von  Giftstoffen.

1)  Arsenikalien,  d.  h.  Arsenik  enthaltende  Stoffe  als:
Arsenmetall,  nämlich  Fliegenstein  und  Scherbenkobalt;  Arseniksäure,  arsenige
Säure  (weißer  Arsenik,  Hüttenrauch);  Rauschgelb  Auripigment);  Realgar  (rothes
Arsenikglas);  ferner  Quecksilberpräparate,  als  ätzendes  Sublimat  u.  A.
dürfen  nur  in  festen,  aus  gutem  Holz  gearbeiteten,  inwendig  mit  starker  und  dichter
Leinwand,  sorgfältig  und  dauerhaft  zu  verklebenden  Fässern  oder  Kisten  versendet  werden.

Auf  jedem  Collo  muß  mit  großen  leserlichen  Buchstaben  in  schwarzer  Oelfarbe  das
Wort  „Gift“  angebracht  sein.

2)  Wenn  Giftstoffe  (Ziff.  1)  in  Mengen  von  5000  kg.  und  mehr  versendet  werden
sollen,  so  dürfen  sie  in  Schiffen,  welche  noch  andere  Güter  enthalten,  nur  in  besonderen
wasserdicht  abgeschlossenen  Abtheilungen  derselben  verladen  werden.

Vor  der  Verladung  muß  der  Schiffer  der  Hafen=  beziehungsweise  Ortspolizeibehörde
Anzeige  erstatten.  Diese  hat  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  die  zur  Aufnahme  der  Giftstoffe
  bestimmten  Abtheilungen  des  Schiffs  wirklich  wasserdicht  abgeschlossen  sind.

Ingleichen  hat  dieselbe,  falls  Giftstoffe  in  Mengen  unter  5000  kg.  zusammen  mit
anderen  Gegenständen  trausportirt  werden  sollen,  die  Art  und  Weise  der  Verladung  vorzuschreiben,
  wobei  namentlich  darauf  zu  achten  ist,  daß  die  Giftstoffe  abgesondert  von  Verzehrungsgegenständen
  gestaut  werden.  Ueber  die  von  ihr  getroffenen  Anordnungen  hat
sie  dem  Schiffer  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

3)  Die  Hafen=  beziehungsweise  Ortspolizeibehörde  hat  die  Verladung  zu  untersagen,
wenn  die  Colli  Beschädigungen  erlitten  haben,  welche  ohne  deren  Eröffnung  wahrzunehmen
  sind.

§.  39.
Haftung  für  richtige  Verpackung  explosiver  und  giftiger  Steffe.
Für  die  vorgeschriebene  Verpackung  der  explosiven  und  giftigen  Stoffe  ist  neben  dem
Führer  des  Fahrzeugs  auch  der  Befrachter  verantwortlich.