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Ueberwanderung von Staat zu Staat eintritt, deutsche. Die Legi-
timation eines sch-reichsangehörigen unehelichen Kindes durch
seinen preussischen Vater hat den Erwerb der preussischen Staats-
angehörigkeit für ersteres zur Folge!).
Anders verhält es sich, wenn die Legitimation des unehelichen
Kindes durch einen Nichtdeutschen erfolgt. Deutsches Gesetz ist
hier immer nur insofern anwendbar, als es die „nach deutschen
Gesetzen erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten,
der zu dem Kinde in einem familienrechtlichen Verhältnisse steht“ ®)
verlangt — EG. BGB. Art. 22 Abs. 2. — Im übrigen können die
gesetzlichen Bestimmungen immer nur ausländische sein. Insofern
ist somit für den Verlust der Reichsangehörigkeit durch Legiti-
mation ausländisches Recht bestimmend ?) — arg. e contr. EG.
BGB. Art. 22 Abs. 1. Gehört der Vater des unehelichen Kindes
keinem Staate an, so wird auch das Kind durch die Legitimation
heimatlos ®),
Wo, wie in England ’°), die legitimatio per subsequens maftri-
monium einen Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht zur Folge hat,
ergibt sich ein Kollisionsfall.
Rückwirkende Kraft haben beide Arten der Legitimation nach
BGB. nicht®). Für ihre Form genügt die Beobachtung der lex
actus. In den Schutzgebieten ist das G. vom 4. Mai 1870 mass-
gebend.
IV. Zu erwähnen ist noch, dass die Adoption als solche keine
naturalisierende Wirkung hat — StAG. 8 2. Abs. 27).
$ 19. Verleihung der Sch-Reichsangehörigkeit und Entlassung
bezw. Verlust in ihrer Wirkung auf die Familienglieder.
I. Soweit Verleihung und Entlassung eine Wirkung auf die
Familienglieder haben, handelt es sich immer um eine Wirkung,
1) Vgl. für den Wortlaut des $ 13 Ziffer 4 StAG. „wenn der Vater einem
anderen Staate angehört als die Mutter“ die Bemerkungen oben unter II.
2) 8 1726 Abs. 1 BGB. nur im Falle der Ehelichkeitserklärung.
3) SARTORIUS: a. a. OÖ, S. 18; Cann: S. 11.
4) Caun: S. 119. 9) RrEus: S. 28.
6) CAun: S. 32; ARNDT: S. 54.
7) Vgl. dazu SARTORIUS: a. a. O. S. 40. 41.