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die während und infolge!) des Bestehens eines Familienbandes bei
gleicher Staatsangehörigkeit der Familienglieder eintritt. Die Frage,
welchem Elternteile die elterliche Gewalt zusteht, spielt dabei die
Hauptrolle. Die Ausnahmeklausel, die Bestandteil des Verwaltungs-
aktes?) ist, darf die Behörde zur Bedingung machen), eventuell
muss sie dies?) sogar. Ein Anspruch darauf ist ausgeschlossen ?).
Rechtlich zulässig ist es, dass die Ehefrau eines Sch-Reichsange-
hörigen ihre Sch-Reichsangehörigkeit zurückbehält, wenn sich ihr
Ehemann in einem deutschen Gliedstaate aufnehmen lässt.
II. Die Erstreckung im Falle des $ 21 StAG. tritt daher
immer ein; auch dann, wenn die Erfordernisse des Abs. 1 in der
Person der einzelnen Familienglieder nicht gegeben sind‘). Das-
selbe gilt von $ 19 StAG.
Dagegen ist im Falle eines Verlustes der Staatsangehörigkeit
durch Ausspruch der Behörde eine Wirkung derselben auf die Fa-
milienglieder mit Rücksicht auf den Strafcharakter der Verfügung
ausgeschlossen 7).
1) SARTORIUS: a. a. O. S. 5l. 2) DERSELBE: a. a. O. S. 54.
3) So im Falle der Naturalisation — SARTORIUS: a. a. O. 8.50. — Vergl.
die Allerh. VO. vom 24. Okt. 03 8 3: Die Verleihung der deutsch-ostafri-
kanischen Landesangehörigkeit erstreckt sich auf die Ehefrau an sich nicht,
sofern die Ehe zur Zeit der Verleihung besteht, ebensowenig auf die ehe-
lichen Kinder, sofern sie vor der Verleihung geboren sind.
4) So wo sonst eine Umgehung des $ 15 Abs. 2 gegeben wäre — SARTO-
RIUS: a. a, OÖ. 8. 58.
5) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 276.
6) SEYDEL: Ann. 76. S. 152 f£.
7) SARTORIUS: a.a.0.8S.102; Leonı: I. S.27. SEYDEL: Bayr. StR.1.S.288
will den Verlust auf die Ehefrau als Gattin, nicht auf die Kinder erstreckt
wissen.