Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Bedingtes, nur durch äussere Umstände in seinen Erscheinungs- 
formen und in den Aeusserungen seiner souveränen Gewalt tat- 
sächlich Bestimmtes!?). 
b) Der Staatszweck erfordert im Interesse planmässiger Förde- 
rung der (Gremeininteressen eine absolute Gewalt über die 
in seinen Machtbereich Gelangenden. In diesem Sinne ist der 
Staat als solcher die Gewalt, die Macht. Der Staat 
ist die Voraussetzung des Rechtes?). Persönlichkeit erhält der 
Mensch erst innerhalb der Rechtsordnung. Vorbedingung der- 
selben, seiner Relevanz als Rechtspersönlichkeit ist mithin die 
Existenz des Staates, „Die Staatsgewalt kann alles“°®). Schranken 
seiner Tätigkeit setzt er sich entweder selbst oder findet er in 
äusseren Umständen. Dass die Staatsgewalt aber etwas nicht 
dürfe, ist eine juristisch nicht haltbare Ansicht‘). Der Staats- 
zweck ist je nach der Kulturstufe seines Volkes, seinen Lebens- 
bedingungen wandelbar. Ueber die Berechtigung des Staates 
zu einer imperativen Willensäusserung zu entscheiden steht jedoch 
dem Einzelnen nimmermehr zu. Insofern hat SCHULZE?) Unrecht, 
wenn er meint, dass der Staat „mit seinen Geboten in die höhere 
Sphäre der Moral, der Religion, der Wissenschaft nicht eingreifen 
darf“, und von einer denkbaren Gewissenspflicht des Bürgers 
spricht, in Fällen der Staatsgewalt den Gehorsam zu verweigern ®). 
Hier hört alle juristische Betrachtungsweise auf. Auch GRABOWSKY 
macht diesen Fehler, wenn er sagt’): „Es gibt in jeder Staats- 
form eine Grenze der Gewalt, d. h. vulgär ausgedrückt, das Volk 
lässt sich nicht alles bieten.“ Die Staatsgewalt ist gegenüber den 
Staatsangehörigen prinzipiell unbeschränkt. JELLINEK?®) sagt mit 
  
1) Die Griechen bezeichneten diese Unabhängigkeit des Staates mit dem 
glücklichen Ausdrucke „Autarchie“, der Fähigkeit, sich selber genug sein 
zu können. LEFUR u. POSENER S. 44. 
2) IHErına: L S. 319. Ebenso SEYDEL: Bundesstaatsbegriff 8. 653. — 
AA. Binping a. a. O. S. 67. 
3) OÖ. MAYER: Arch. III. S. 38, 
4) SEYDEL: Bayr. StR. I. 8. 560: „Die Pflicht des Gehorsams gegen die 
Staatsgewalt ist an sich ihrem Inhalte nach unbeschränkt.“ 
5) I. S. 356 ff. 
6) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 295: „Die Staatsgewalt kann niemals die 
wenn auch noch so ehrliche und sittliche, Ueberzeugung des Einzelnen als 
Instanz über sich erkennen.“ Ebenso O0. MAYER: Arch. II. S. 81 £. 
7) S. 223. 
8) System 8. 77.
	        
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