Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

—- 9 —_ 
Bestimmung nicht finden, ein Misserfolg ist selbstverständlich. 
Staatsangehörigkeit ist eine Eigenschaft, eine Qualifikation 
des Menschen als Persönlichkeit, die Untertanschaft!) unter die 
Staatsgewalt mit Rücksicht auf den Rechtsgrund, ein Zustand). 
JELLINEK°) erklärt: „Das Recht hat ein Haben, die Person ein 
Sein zum Inhalt. Die Persönlichkeit des Individuums ist daher 
keine konstante, sondern eine variable Grösse.“ Und SEYDEL, 
der die bezeichnende Bemerkung gemacht hat, „den rechtlichen 
Inhalt der Staatsangehörigkeit zu bestimmen, würde eine Rund- 
reise durch das ganze Staatsrecht voraussetzen“, sagt: „Der 
Grund dieser Erscheinung liegt in der nicht erkannten oder ge- 
würdigten Tatsache, dass zwar der Inhalt von Rechten, nicht aber 
von Zuständen allseitig begrifflich bestimmt werden kann“ ?). 
Das einzige Resultat, das wir somit gewonnen haben, ist 
folgendes: Die Staatsangehörigkeit ist kein Recht’), sondern ein 
Zustand, ein Status, der sich als Zugehörigkeit zum Staatsvolke 
charakterisiert und durch den Staat eine nach der berechtigenden 
wie nach der verpflichtenden Seite willkürliche Qualifikation er- 
fährt‘), dessen Inhalt jedoch von der jeweiligen Auffassung des 
Staatszweckes im besonderen und entsprechender Normierung des 
Angehörigkeitsverhältnisses abhängig erscheint. Da das Staatsvolk 
zur Grundlage des Staates gehört, ist es für den Staat als organi- 
sierte Nation von essentieller Bedeutung, die Voraussetzungen über 
Erwerb und Verlust der Zugehörigkeit zu ihm in einer seinen Inter- 
essen entsprechenden Weise zu regeln. Wie er dies tut, ist dem 
Staate nicht mit Rücksicht auf die Natur der Staatsangehörigkeit 
an sich vorgeschrieben, sondern liegt in seinem freien Ermessen, 
denn die Herrschermacht des Staates ergreift an und für sich 
  
1) Leont: 1. S. 15. 
2) LABanD: 1.S. 127; O. MayYER: Arch. Ill. 8.57; Derselbe: VerwR. Il. 
S. 383: SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 301 „die Staatsangehörigkeit ist kein Recht, 
sondern das Verhältnis der Untertänigkeit unter die Staatsgewalt“; AFFOLTER: 
Ann. 03. S. 113; GrABOwSsKY: S. 227; GAREIS: Völkerrecht S. 152. 
3) System S. 79. 
4) Bayr. StR. 1. Aufl. I. S. 558. Aehnlich JELLINEK: System S. 113: „Ein 
Status lässt sich daher niemals inhaltlich definieren, weil er als eine feste 
Relation ganz unabhängig von einzelnen aus ihm entspringenden Rechten 
und Pflichten ist“. 
5) AA. ARNDT: S. 48. 
6) GarEIS: Völkerrecht, S. 152; v. Liszt: S. 100; OÖ. MAYER: Verw. R, 
II. S. 383.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.