Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

_- 10 — 
jedes in seine Herrschaftssphäre gelangende Individuum, seine 
Beschränkung aber erklärt sich aus seinem nationalen Zwecke, 
& 2. 2. Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des 
Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870. 
„Wo irgend eine menschliche Genossenschaft besteht, die 
sich die Souveränität erobert hat, da ist sie Staat“!),. Der 
Staat aber entsteht; er ist keine vertragsmässige Vereinigung’?). 
Seine Entstehungsweise kann ebenso verschieden sein, wie seine 
endgültige Gliederung. Aber wird der Staat jemals seinen souve- 
ränen Charakter verlieren können ohne aufzuhören zu sein? Es 
schien so, als die Neuzeit Staatengebilde erstehen sah, die den 
hergebrachten Theorieen über Staat und Bund Hohn zu sprechen, 
Staaten, dıe wiederum eine Mehrheit von Staaten zu umschliessen 
schienen. Man glaubte, nun müsse man die Souveränetät als 
begriftliches Merkmal des Staates fallen lassen. Man suchte nach 
anderen Unterscheidungsmerkmalen des Staates vom Kommunal- 
verbande; die Theorie des eigenen Herrschaftsrechtes entstand 
und der Kampf um das „eigene Recht“°) entbrannte. Freilich, 
sieht man in der Souveränetät die suprema potestas, die unbe- 
dingte, volle Macht, absolut nach oben und nach unten, so ist 
eine Teilung dieser Gewalt in mehrere souveräne*) begriftilich un- 
denkbar, die Souveränetät von Reich und Einzelstaaten als selb- 
ständiger Staaten ein Unding. Sobald aber Souveränetät ein 
begriffliches Merkmal des Staates ist’), nimmt eine Gesamtheit 
  
l) TREITSCHKE: 1. S. 35. 
2) JELLINEK: Staatenverbindungen S. 256 ff. 
3) LABAnn: 1. S. 62. 64 fl.; Rosın: S. 279. 
4) v. MoHL: Deutsches Reichsstaatsrecht S. 37. 
9) ARNDT: S. 40; ZORN: a. a. O.1.S.63: „Souveränetät ist das erste und 
oberste Merkmal des Staates“. HAnen: 8.113; TREITSCHKE: Politik LS. 13.35 . 
102; Anam: S. 293; SEYDEL: Bundesstaatsbegriff S. 654; CurRTIUS: S. 18; 
RıviErR: 8.88; DERSELBE: Principes I. S. 46: „L’etat est une communaut£ in- 
dependante, c'est & dire souveraine,. Il doit avoir son existence propre, ötre 
majitre de ses actions“. v. LiszT: S. 38; RGerC.: Bd. 2 S. 104. — AA. La- 
BAND: 1.8.67; DERSELBE: HB. S. 17; JELLINEK: Staatenverbindungen S. 43, 
44; DERSELBE: System S. 281; Derselbe: Staatslehre, S. 472 ff.; BrIE: Staaten- 
verbindungen S. 10.16; MEYER-ANSCHOUTZ: S. 7; ANSCHOTZ bei HOLTZENDORFF : 
S. 471; SCHULZE: 1 S. 26; Rosın: S. 272.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.