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jedes in seine Herrschaftssphäre gelangende Individuum, seine
Beschränkung aber erklärt sich aus seinem nationalen Zwecke,
& 2. 2. Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des
Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870.
„Wo irgend eine menschliche Genossenschaft besteht, die
sich die Souveränität erobert hat, da ist sie Staat“!),. Der
Staat aber entsteht; er ist keine vertragsmässige Vereinigung’?).
Seine Entstehungsweise kann ebenso verschieden sein, wie seine
endgültige Gliederung. Aber wird der Staat jemals seinen souve-
ränen Charakter verlieren können ohne aufzuhören zu sein? Es
schien so, als die Neuzeit Staatengebilde erstehen sah, die den
hergebrachten Theorieen über Staat und Bund Hohn zu sprechen,
Staaten, dıe wiederum eine Mehrheit von Staaten zu umschliessen
schienen. Man glaubte, nun müsse man die Souveränetät als
begriftliches Merkmal des Staates fallen lassen. Man suchte nach
anderen Unterscheidungsmerkmalen des Staates vom Kommunal-
verbande; die Theorie des eigenen Herrschaftsrechtes entstand
und der Kampf um das „eigene Recht“°) entbrannte. Freilich,
sieht man in der Souveränetät die suprema potestas, die unbe-
dingte, volle Macht, absolut nach oben und nach unten, so ist
eine Teilung dieser Gewalt in mehrere souveräne*) begriftilich un-
denkbar, die Souveränetät von Reich und Einzelstaaten als selb-
ständiger Staaten ein Unding. Sobald aber Souveränetät ein
begriffliches Merkmal des Staates ist’), nimmt eine Gesamtheit
l) TREITSCHKE: 1. S. 35.
2) JELLINEK: Staatenverbindungen S. 256 ff.
3) LABAnn: 1. S. 62. 64 fl.; Rosın: S. 279.
4) v. MoHL: Deutsches Reichsstaatsrecht S. 37.
9) ARNDT: S. 40; ZORN: a. a. O.1.S.63: „Souveränetät ist das erste und
oberste Merkmal des Staates“. HAnen: 8.113; TREITSCHKE: Politik LS. 13.35 .
102; Anam: S. 293; SEYDEL: Bundesstaatsbegriff S. 654; CurRTIUS: S. 18;
RıviErR: 8.88; DERSELBE: Principes I. S. 46: „L’etat est une communaut£ in-
dependante, c'est & dire souveraine,. Il doit avoir son existence propre, ötre
majitre de ses actions“. v. LiszT: S. 38; RGerC.: Bd. 2 S. 104. — AA. La-
BAND: 1.8.67; DERSELBE: HB. S. 17; JELLINEK: Staatenverbindungen S. 43,
44; DERSELBE: System S. 281; Derselbe: Staatslehre, S. 472 ff.; BrIE: Staaten-
verbindungen S. 10.16; MEYER-ANSCHOUTZ: S. 7; ANSCHOTZ bei HOLTZENDORFF :
S. 471; SCHULZE: 1 S. 26; Rosın: S. 272.