Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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von Staaten als Novum, als Staat über den Staaten, als neuer 
souveräner Staat den Gliedstaaten die Eigenschaft als Staat, wenig- 
stens insofern ihnen nunmehr die Souveränetät mangelt. Grleich- 
wohl werden wir unten sehen, dass damit die Existenz von Bundes- 
staaten — insofern sie eine „historisch politische Tatsache“ !) sind — 
von mir nicht angezweifelt wird, wenn ich auch, wenigstens für 
den republikanischen Bundesstaat, ZoRN darin vollkommen bei- 
stimme, „dass das unterscheidende Merkmal zwischen Bundesst aat 
und Einheitsstaat kein prinzipielles ist“ ?) 3). 
Nimmt man dem Deutschen Reiche etwas von seiner Gfrösse, 
wenn man es als einen Bund auffasst? TREITSCHKE*!) verwahrt 
sich freilich gewaltig gegen die Annahme, das Werk des eisernen 
Kanzlers sei die Gründung eines Bundes gewesen. Warum? 
Spricht das Bismarck nicht wiederholt selbst aus?)? Hiess der 
Rechtsvorgänger des Deutschen Reiches nicht Norddeutscher Bund, 
der, wie zugegeben wird, vom Reiche qualitativ nicht verschieden 
war? TREITSCHKE*) verwahrt sich gegen „jeden doktrinären Ver- 
such, die deutsche Staatsbildung in eine fertige Kategorie ein zu- 
fangen“. Gut. Und ist es undenkbar, dass in einem Staaten- 
vereine durch Vereinbarung der Souveräne mit dem Gesamtv olke 
eine Verfassung entsteht, die die vertragsmässige Verbindung der 
souveränen Staaten garantiert ohne selbst Vertrag zu sein? 
„Wenn die verbündeten Regierungen dem Reiche eine Verfassung 
geben, wonach zur Gesetzgebung eine Reichsvolksvertretung mit- 
wirken soll, so sind sie an diese Verfassung gebunden, wie der 
König von Bayern an die seinige“ ’). Die Spitze dieses „konstitu- 
tionellen Monarchenvereines“®) bilden dann die verbündeten Regie- 
rungen, von denen OÖ. MAYER mit Recht sagt, dass ihre Addition 
keinen neuen Souverän, sondern einen Monarchenbund ergibt?), 
dessen Souveränetät der Volkssouveränetät der Republiken dia- 
metral entgegengesetzt ist. Diesen Gedanken hat schon SEYDEL 
  
1) JELLINEK: Allgem. Staatslehre S. 429. 
2) Staatsrecht 1. Aufl. I. S. 61. 
3) Für die juristische Betrachtung des Bundesstaates bemerkt O. MAYER: 
Arch. XVIII. S. 339 f. „Schon das Wort Bundesstaat enthält für uns einen 
Widerspruch, insofern Staat und Bund sich ausschliessen.“ 
4) 11. 8 22. 
5) OÖ. MAYER: a. 0. OÖ. S. 364; BISMARCK: Gedanken und Erinnerungen. 
Stuttgart 1898 Bd. I. S. 353 f., 357. 6) II. S. 340. 
7) O. MAYER: a. a. OÖ. S. 345 f. a. 12. 8) Ebendaselbst. 
9) A. a. O. S. 364; vergl. SEYDEL: Bayer. StR. I. S. 264.
	        
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