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gewährte, aber von der hier prinzipiell durch die RV. für das
Reich festgestellten nur quantitativ nicht qualitativ verschieden.
IH. Die Gesamtheit der verbündeten Regierungen als „ver-
fassungsrechtlicher Verband“ !) ist Subjekt der Reichsgewalt, an
der wiederum die Einzelstaaten Anteil haben. O. Mayer erklärt
dies Nebeneinander von Reichs- und Gliedstaatsgewalt analog der
Trennung der Gewalten in gesetzgebende und vollziehende Gewalt
im Einheitsstaat?) und führt für den Bundesstaat aus:
„Das Wesen seiner Verfassung besteht aber darin, dass sie
die Gliedstasten zu einem solchen Gesamtstaat vereinigt, ohne sie
selbst als Staaten aufzuheben“ (VerwR. Il. S. 462). In Deutsch-
land wirkt zweierlei Staatsgewalt: die einzelne Gliedstaatsgewalt
für ihr Gebiet und ihr Volk und zugleich für dasselbe Gebiet
und Volk die Reichsgewalt.. „Dass die letztere zugleich in der
nämlichen Weise neben?) den anderen Gliedstaatsgewalten steht,
das macht eben das Reich aus, welches sie zusammenhalten soll“
(II. S. 462). Jedoch ist überall nur eine volle Staatsgewalt
vorhanden. Eine eigene Staatsgewalt für Reich sowohl wie Einzel-
staat lässt sich nur denken, wenn keine von beiden die volle
Staatsgewalt ist. Im anderen Falle wäre das Resultat Einheits-
staat oder Staatenbund. „An dem, was wir uns als die Staats-
gewalt in den einzelnen Gebieten denken, muss jedem ein Anteil
zustehen, beschränkt durch den Anteil des anderen; nur zusammen
haben sie die volle Staatsgewalt*').. Diese Anteile sind nicht
ideelle bei gemeinsamer Ausübung der Staatsgewalt, sondern ge-
sonderte, nicht in der Art einer zivilrechtlichen Realteilung, son-
dern nach dem Prinzipe der Trennung der Gewalten im oben
erörterten Sinne.
„Das deutsche Staatswesen als Bundesstaat hat demnach
folgende Gestalt:
1) O. MayEr: VerwR. ll. S. 462. Dagegen muss ich SEYDEL: Ann. 76.
S. 653 beistimmen, wenn er sich gegen die Bezeichnung des Staates als einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts wendet (z.B. LAaBannp: 1.S. 102):
„Die juristische Person führt (also) erst innerhalb der Rechtsordnung ein bloss
gedachtes Dasein, nimmermehr aber kann sie dazu benützt werden, die Herr-
schaft und den Staat, welche selbst die Voraussetzung einer jeden Rechts-
ordnung sind, zu konstruieren."
2) Vgl. seine Ausführungen a. a. O. Bd. 1. S. 68 f.
3) AA. Lasanp: 1. S. 86; v. RÖNNE: Preuss. StR. I. S. 119. 610.
4) O. MAxER: Verw.R. Il. S. 463.