Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Tod des Rechtslebens“ '). 
Zunächst ist zu betonen, dass die in neuerer Zeit so häufig 
angewandte landläufige Bezeichnung „Protektorat* auf ein Ab- 
hängigkeitsverhältnis eines Landes zum andern deswegen noch 
durchaus nicht dem Ausdrucke sein besimmtes rechtliches Gepräge 
nehmen kann. Es ist ein Name?), weiter nichts, und verdankt, 
wie sich HEILBORN?°) ausdrückt, sein Dasein einem fehlerhaften 
diplomatischen Sprachgebrauche. Diese Gepflogenheit darf aber 
nicht zu einer Verwässerung des technischen juristischen Begriffes 
führen. 
Für den Erwerb von Gebiet durch einen Staat gibt es, wie 
bereits erwähnt, u. a. das Mittel vertragsmässiger Abtretung und 
die Möglichkeit der Okkupation. Okkupierbar ist lediglich völker- 
rechtlich herrenloses Gebiet; sicherlich also nicht das Gebiet von 
Staaten im Völkerrechtssinne. Das völkerrechtliche Verhältnis 
der recht schlecht sogenannten halbsouveränen Staaten zu einem 
souveränen Staat, d. h. das Protektoratsverhältnis im weiteren 
technischen Sinne eines Unterstaats zu einem ÖOberstaat, ist hier 
möglich. Nicht zu vergessen ist aber, dass das Protektorat im 
technischen Sinne ein völkerrechtliches Verhältnis ist. Indem man 
ihm Eingang in das unentwickelte Kolonialrecht dadurch zu ver- 
schaffen sucht, dass man den Ausdruck zum Träger eines ganz 
undefinierbaren, juristisch vollkommen unbrauchbaren Allgemein- 
begriffes macht), wird der Rechtswissenschaft die Möglichkeit 
genommen, juristische von politischen Verhältnissen streng zu 
trennen’). 
Demgegenüber ist daran festzuhalten, dass die Erwerbungen 
  
1) JELLINEK: Staatenverbindungen S. 15. 
2) G. Mi:yEr: Schutzgebiete S. 836. 
3) 8. 6. 
4) Vgl. v. Liszt: S. 56; auch JELLINEK: Staatslehre S. 727 f. 
5) Im allgemeinen richtig bemerkt v. Poser S. 19: „Um einen festen 
einheitlichen Begritf des Protektorats aufstellen zu können, sind von vorn- 
herein die Schutzverhältnisse auszuschliessen, welche mit den eingeborenen 
Stämmen bestehen, ihrer rechtlichen Natur nach stautsrechtlichen Charakter 
besitzen und nur dem Namen nach unter den Begriff des Protektorats fallen.“ 
Er unterscheidet zwei Arten des Protektorats nach dem Prinzip der Neben- 
ordnung (rein völkerrechtliches Protektorat, Protektorat im weiteren Sinne 
S. 20, 21) und nach dem Prinzip der Unterordnung (eigentliches Protektorat, 
Protektorat im engeren Sinne S. 21), immer aber spricht auch er von zwei 
Stauten.
	        
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