_ 921 —
unserer afrikanischen Kolonieen, mit Ausnahme des vom Sultan
von Zanzibar 1890 vertragsmässig abgetretenen Küstenstreifens,
sowie unserer polynesischen, mit Ausnahme der Marianen-, Karo-
linen- und Samoainseln !), lediglich auf Okkupation beruhen ?).
Daran können alle Verträge mit eingeborenen Machthabern nichts
ändern’).
Das wichtigste internationale Dokument für die Auslegung
des „kolonialen Protektorats“ ist die Kongo-Akte'). Ihr Kapitel VI,
die Artikel 34 und 35 enthaltend, trägt die Ueberschrift: „Er-
klärung, betreffend die wesentlichen Bedingungen, welche zu
erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen an den
Küsten des afrikanischen Festlandesals effektive betrachtet
werden“). Art. 34 bestimmt die Notifikation von Besitzergrei-
fungen und Schutzherrschaften („protektorat“), Art. 35 will
Besitzergreifungen tatsächlich durchgeführt wissen. Das Erfordernis
der Effektivität ist auf Protektorate nicht ausgedehnt. Welche
Beweggründe England geleitet haben, einer Ausdehnung dieses
Erfordernisses auf Protektorate entgegenzutreten und die Nicht-
erstreckung durchzusetzen ®), ist gleichgültig. Soviel steht fest:
Zur Protektoratsbegründung bedarf es keiner Okkupation’). Das
geht aus Artikel 34 wie 35 deutlich hervor und ist nach dem
.—_—- m gr
1) Es handelt sich bei Samoa um eine durch Vertrag geregelte Auftei-
lung eines von Deutschland, England und den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika ausgeübten Kondominats — Abkommen zwischen Deutschland und Eng-
land vom 14. Nov. 1899 und zwischen denselben Staaten und den Vereinigten
Staaten von Nordamerika vom 2. Dezember 1899, Zorx: KolG. S. 55 fl. —
STENGEL:1901S.21f. — Abweichend KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1086. Er
vertritt die Ansicht, Samoa sei nach Aufhebung eines gemeinsamen Protek-
torats okkupiert worden. Vergl. DERSELBE: Rechtspflege in den Kolonieen S. 34.
2) Vgl. aber GAREIS: KolR. 8 10, der von dem Erwerbe der Territorial-
hoheit in den Schutzgebieten durch Abtretungs- und Grenzfeststellungsverträge
spricht. Auch G. MEYER: Schutzgebiete S. 31 unterscheidet „reine Okkupa-
tion* und „Okkupation auf Grund vorhergegangener Vertragsschliessung‘“.
3) v. Poser: S. 34.
4) General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Febr. 1885.
9) Beachtenswert ist, dass die deutschen südwestafrikanischen Schutzge-
biete vor Ratifikation der Kongoakte erworben sind, das ostafrikanische da-
mals noch nicht Küstengebiet war, und für diese Besitzergreifungen also
die Anzeigepflicht Art. 34 der Kongoakte noch nicht galt. G. MEYER: Schutz-
gebiete S. 38 ff.
6) Darauf‘ weist HEıLBoRN: S. 63 hin. Ebenso STENGEL: Ann. 95. S. 579.
7) STENGEL: Ann. 9. 8. 579,