Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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bezüglich der Protektorate Gesagten nur logisch. Will man, ge- 
stützt hierauf, ein Protektorat über Stämme und „staatsähnliche 
Gebilde“ konstruieren, so gibt man jedes juristische Unterschei- 
dungsmerkmal aus der Hand oder man spielt mit Worten. Es 
handelt sich eben entweder um Okkupation !) oder um einen rein 
politischen Akt. Einen Schutz,„vertrag* mit einem halbwilden 
Stamme, der mangels unmittelbarer Beherrschung ganz unkontrol- 
lıerbar in seinem Tun und Lassen ıst, kann man keine effektive 
Besitzergreifung im Sinne von Kap. VI der Kongo-Akte nennen. Und 
folgeweise kann man dann auch nicht von einem Untertanen „des 
Schutzstaates“ reden. ADAM?) meint, die Uebernahme des Protek- 
torats in das Recht des okkupatorischen Gebietserwerbs sei nicht 
zu rechtfertigen, sei aber Tatsache. Seine Beweisführung ist 
meines Ermessens unrichtig. Die Ueberschrift des Kap. VI spricht 
allerdings von Fällen, in denen Besitzergreifungen als effektive zu 
betrachten sind. Art. 34 und 35 bestimmen aber gerade, dass 
Protektorate nicht effektiv zu sein brauchen. Ebensowenig wie 
„effektive“ in der Ueberschrift lässt das Wort „Besitzergreifungen“ 
einen zwingenden Schluss auf den Charakter der staatlichen Ein- 
wirkung auf das betreffende Gebiet zu°®). Dass übrigens „Ver- 
träge“ mit Stämmen oft einen Besitzerwerb vorbereiten sollen, 
wird nicht in Abrede gestellt‘). 
Man mag unter der Bezeichnung „koloniales Protektorat“ 
ein Uebergangsstadium zwischen Interessensphäre und Territorial- 
hoheit verstehen, juristisch verwertbar ist der Ausdruck nicht, er 
führt nur irre. Für den Politiker mag er ein schätzbarer Trumpf 
sein, den er im Notfalle ausspielt.e. Ein völkerrechtliches Ab- 
hängigkeitsverhältnis ist das Protektorat nur wo es (semeinwesen 
verbindet, die nicht nur „staatsähnlich* sind. 
Ein Protektorat besteht nach der von uns vertretenen Auf- 
fassung zwischen dem Deutschen Reiche und einem anderen Staate 
nicht. Die deutschen Schutzgebiete sind sämtlich ®) der vollen 
  
1) Ebenso v. Liszt: S. 95. 
2) S. 276. 
3) Vgl. auch Brüsseler General-Akte vom 2, Juli 1890 Art. III: „Die 
Mächte, welche in Atrıka Souveränetätsrechte oder eine Schutzherr- 
schaft ausüben...* 
4) Das „koloniale Protektorat* wird vielfach in der Literatur als beson- 
dere Art des Gebietserwerbs bezeichnet. RıivIER: S. 107; STÖRK: S. 263 f. 
„International zugelassene Uebergangsformationen*; JorL: S. 195. 197. 201. 
9) AA. ROSENBERG: S. 662.
	        
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