Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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keitsverhältnisse als solcher in den Schutzgebieten übergehen, ist 
es unerlässlich, dass wir denjenigen Gesetzen und Verord- 
nungen unsere Aufmerksamkeit zuwenden, welche die oben näher 
gekennzeichnete Untertanenstellung der Schutzgebietsangehörigen 
auch formell anerkannt haben. 
1. Abgesehen von den zahlreichen im internationalen Interesse 
getroffenen Bestimmungen zur Verhütung des Sklavenhandels?), 
hat die Regierung in sämtlichen Schutzgebieten in der nachdrück- 
lichsten Weise die Eingeborenen der betreffenden Gebiete, d. h. 
die schutzgebietsangehörigen Untertanen vor gewissenloser Aus- 
beutung durch Ausführung zu Arbeitszwecken?) geschützt, ja den 
Eingeborenen direkt verboten ohne Genehmigung der Regierung 
auszuwandern?). 
2. Die Regierung ist jedoch nicht dabei stehen geblieben, den 
vorhandenen Personenbestand der durch Erwerbung der Schutz- 
gebiete unterworfenen Bevölkerung in geeigneter Weise zu schützen 
und die Rechtsverhältnisse der Eingeborenen gesetzlich zu ordnen. 
Sie hat es vielmehr auch mit Rücksicht auf die stetig zunehmende, 
bestimmte Umgrenzung der Schutzgebietsangehörigkeit in materieller 
Hinsicht für zweckmässig erachtet, den Erwerb und Verlust dieser 
Qualifikation generell*) durch Staatsakt auf dem Gesetzeswege ein- 
heitlich zu regeln. Doch erschien es wünschenswert mit Rücksicht 
auf die verschiedene Entwickelung der einzelnen Gebiete zunächst 
Normen für den Erwerb und Verlust der Schutzgebietsangehörigkeit 
in einer der grösseren Kolonieen zu setzen. Damit war die Mög- 
lichkeit gegeben auf einem begrenzten Gebiete zu versuchen, ob 
sich eine derartige Neuerung bewähren werde. So brachte die 
Allerhöchste Verordnung betreffend die Ver- 
leihung der deutsch-ostafrikanischen Landes- 
angehörigkeit vom 24. Oktober 1903°) zwar kein 
  
1) VO. betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der Generalakte 
der Brüsseler Antisklaverei - Konferenz. Vom 17. Februar 1893. ZOoRNn: 
Kol. G. S. 612 ff. — Ges., betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und Sklaven- 
handels.. Vom 28. Juli 1895. Zorn: Kol. G. S. 615 f. etc. 
2) Zorn: Kol. G. S. 624 ff, 
3) ZoRN: Kol. G. S. 623 f. 
4) Vereinzelt ıst die Verleihung der Schutzgebietsangehörigkeit bereits 
vor Erlass der unten zu erwähnenden Allerhöchsten Verordnung erfolgt. 
Vergl. darüber Hxssr: Giebt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? S. 38; 
Derselbe: Die Staatsangehörigkeit der Buren in Südwestafrika S. 432. 
5) Deutscher Reichsanzeiger 1903 Nr. 258.
	        
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