Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Mit der Bezeichnung „eines dem Schutzgebiete durch Ab- 
stammung angehörenden Eingeborenen“ will die VO. den materiellen 
Inhalt der ostafrikanischen Landesangehörigkeit kennzeichnen'!). 
Sie enthält eine Verweisung auf die mit Bezug auf die Eingeborenen 
erlassenen Gesetze?) und unterscheidet sich insofern vom StAG:., 
das eine materiell-rechtliche Bestimmung dieser Art überhaupt 
nicht aufweist. 
Die Verleihung erstreckt sich auf die Ehefrau, sofern die Ehe 
nach der Verleihung geschlossen ist, sowie auf die ehelichen Kinder, 
soweit sie nach der Verleihung geboren sind*). Diese Bestimmung 
ist sowohl im Ausdruck wie inhaltlich nicht glücklich. Einmal ist 
die Bezeichnung „Ehe“ und „ehelich“ nicht im Sinne des Gresetzes 
betr. die Beurkundung des Personenstandes zu verstehen‘). Aber 
mit Recht wird von HEsseE°) auch auf die Schwierigkeit der Fest- 
stellung dessen hingewiesen was als Analogon für beide Begriffe 
bei den Eingeborenen zu gelten habe. Demgegenüber halte ich 
es für zweckmässig, dass man eine Erstreckung der Verleihung 
auf die zur Zeit der Verleihung bestehende Familie nicht hat ein- 
treten zu lassen, da es in vielen Fällen für die Beurteilung der 
Legitimität vor der Niederlassung des Antragstellers im Schutz- 
gebiete an jedem Massstabe fehlen dürfte. Das bei dem StAG. 
befolgte Prinzip, dass die Ehefrau die StAG. des Mannes teilt, 
konnte bei der Gestaltung der erwähnten Bestimmungen unter den 
veränderten Voraussetzungen nicht massgebend sein °). 
Verlässt ein in die Matrikel Eingetragener dauernd das Schutz- 
gebiet’), so kann der (zouverneur seine Löschung in der Matrikel 
verfügen. Auf Antrag hat die Löschung zu erfolgen. Die Löschung 
hat den Verlust der durch die Eintragung erworbenen Landes- 
angehörigkeit zur Folge?). 
Von der Löschung ist der davon betroffenen Person, sofern 
ihr Aufenthalt bekannt ist, alsbald Mitteilung zu machen?). 
1) AA. Hessk: a. a. OÖ. S. 9. Schutzgebietsangehörige von Deutsch-Ost- 
Afrika sind z. B. der deutschen Konsulargerichtsbarkeit in Sansibar unter- 
worfen. — KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1099. 2) Ebendaselbst. 
3) 8 3 Abs. 1 Satz 2 der VO. 
4) HEsSseE: a. & O. S. 10; ebenso KÖBNER a. &. O. 1098. 
5) A. a. OÖ. S. 10. 6) Vgl. Hesse: a, a. O. S. 10. 
7) Ein Eingetragener „verlässt“ auch „dauernd“ das Schutzgebiet, wenn 
er sich in einem andern Schutzgebiete ansiedelt. Die Ausdrucksweise „ver- 
lässt dauernd“ ist nicht nachzuahmen. 
8) 8 4 Abs. 1 der VO. 9) 8 4 Abs. 2 der VO. 
 
	        
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