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Mit der Bezeichnung „eines dem Schutzgebiete durch Ab-
stammung angehörenden Eingeborenen“ will die VO. den materiellen
Inhalt der ostafrikanischen Landesangehörigkeit kennzeichnen'!).
Sie enthält eine Verweisung auf die mit Bezug auf die Eingeborenen
erlassenen Gesetze?) und unterscheidet sich insofern vom StAG:.,
das eine materiell-rechtliche Bestimmung dieser Art überhaupt
nicht aufweist.
Die Verleihung erstreckt sich auf die Ehefrau, sofern die Ehe
nach der Verleihung geschlossen ist, sowie auf die ehelichen Kinder,
soweit sie nach der Verleihung geboren sind*). Diese Bestimmung
ist sowohl im Ausdruck wie inhaltlich nicht glücklich. Einmal ist
die Bezeichnung „Ehe“ und „ehelich“ nicht im Sinne des Gresetzes
betr. die Beurkundung des Personenstandes zu verstehen‘). Aber
mit Recht wird von HEsseE°) auch auf die Schwierigkeit der Fest-
stellung dessen hingewiesen was als Analogon für beide Begriffe
bei den Eingeborenen zu gelten habe. Demgegenüber halte ich
es für zweckmässig, dass man eine Erstreckung der Verleihung
auf die zur Zeit der Verleihung bestehende Familie nicht hat ein-
treten zu lassen, da es in vielen Fällen für die Beurteilung der
Legitimität vor der Niederlassung des Antragstellers im Schutz-
gebiete an jedem Massstabe fehlen dürfte. Das bei dem StAG.
befolgte Prinzip, dass die Ehefrau die StAG. des Mannes teilt,
konnte bei der Gestaltung der erwähnten Bestimmungen unter den
veränderten Voraussetzungen nicht massgebend sein °).
Verlässt ein in die Matrikel Eingetragener dauernd das Schutz-
gebiet’), so kann der (zouverneur seine Löschung in der Matrikel
verfügen. Auf Antrag hat die Löschung zu erfolgen. Die Löschung
hat den Verlust der durch die Eintragung erworbenen Landes-
angehörigkeit zur Folge?).
Von der Löschung ist der davon betroffenen Person, sofern
ihr Aufenthalt bekannt ist, alsbald Mitteilung zu machen?).
1) AA. Hessk: a. a. OÖ. S. 9. Schutzgebietsangehörige von Deutsch-Ost-
Afrika sind z. B. der deutschen Konsulargerichtsbarkeit in Sansibar unter-
worfen. — KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1099. 2) Ebendaselbst.
3) 8 3 Abs. 1 Satz 2 der VO.
4) HEsSseE: a. & O. S. 10; ebenso KÖBNER a. &. O. 1098.
5) A. a. OÖ. S. 10. 6) Vgl. Hesse: a, a. O. S. 10.
7) Ein Eingetragener „verlässt“ auch „dauernd“ das Schutzgebiet, wenn
er sich in einem andern Schutzgebiete ansiedelt. Die Ausdrucksweise „ver-
lässt dauernd“ ist nicht nachzuahmen.
8) 8 4 Abs. 1 der VO. 9) 8 4 Abs. 2 der VO.