Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

Kapitel II. 
Originärer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsange- 
hörigkeit. 
35. Sch.66. 8 9. 
Die Schutzgebiete sind nicht Gliedstaaten, nicht Inland im 
Sinne von Art. 1 RV. 
Das StAG. kennt nur Erwerb der Reichsangehörigkeit auf 
dem Wege des Erwerbes der Gliedstaatsangehürigkeit. 
Wie bereits ausgeführt wurde, war die gesetzliche Formulie- 
rung der Voraussetzungen über Erwerb und Verlust der Reichs- 
und Staatsangehörigkeit durch die zur Zeit des Erlasses des 
(sesetzes bestehenden Zustände bedingt. Die alleinige Kompetenz 
des Reiches für ein Territorium und die zugehörige Bevölkerung 
existierte damals noch nicht. Allein eine Durchbrechung des 
gesetzlichen Prinzips für die Erlangung der Reichsangehörigkeit 
machte sich schon mit dem Erwerbe von Elsass-Lothringen not- 
wendig. Auch dort ist das Reich die ausschliesslich kompetente 
Gewalt). Mit der Einführung des StAG. in Elsass-Lothringen 
l) Ebenso MEYER-ANSCHOTZ: S. 204; LananD: HB. S. 126: „Dadurch, 
dass die Ausübung der Staatsgewalt dem Kaiser übertragen und auch dem 
Bundesrat und Reichstag staatsrechtliche Funktionen in den Landesangele- 
genheiten Elsass-Lothringens zugewiesen worden sind, ist die Annahme einer 
von der Reichsgewalt verschiedenen (Landes-)Staatsgewalt völlig ausgeschlos- 
sen.“ Dagegen vertritt Leoxıl. S. 3 ff. die entgegengesetzte Auffassung: 
‚Der Friedensvertrag hatte also zur Folge, dass in der Rechtspersönlichkeit 
des Reichs zwei Staatsgewalten vereinirt waren, die beschränkte Reichsge- 
walt über die Bundesstaaten, die unbeschränkte Landesstaatsgewalt über 
Elsass-Lothringen®. — Zu einer derartigen Konstruktion bietet die Stellung 
Elsass-Lothiringens als eines Reichslandes bei völligem Mangel einer glied- 
staatlichen Stellung keinen Anhalt; auch die „Behandlung* als Gliedstaut — 
vgl. Art. 5 EG. BGB. — kann daran nichts ändern. 
Schutzgewalt und Reichsgewalt in Elsass-Lothringen sind qualitativ glei- 
cher Natur. — AA. Journ: S. 208. 
 
	        
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