Kapitel II.
Originärer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsange-
hörigkeit.
35. Sch.66. 8 9.
Die Schutzgebiete sind nicht Gliedstaaten, nicht Inland im
Sinne von Art. 1 RV.
Das StAG. kennt nur Erwerb der Reichsangehörigkeit auf
dem Wege des Erwerbes der Gliedstaatsangehürigkeit.
Wie bereits ausgeführt wurde, war die gesetzliche Formulie-
rung der Voraussetzungen über Erwerb und Verlust der Reichs-
und Staatsangehörigkeit durch die zur Zeit des Erlasses des
(sesetzes bestehenden Zustände bedingt. Die alleinige Kompetenz
des Reiches für ein Territorium und die zugehörige Bevölkerung
existierte damals noch nicht. Allein eine Durchbrechung des
gesetzlichen Prinzips für die Erlangung der Reichsangehörigkeit
machte sich schon mit dem Erwerbe von Elsass-Lothringen not-
wendig. Auch dort ist das Reich die ausschliesslich kompetente
Gewalt). Mit der Einführung des StAG. in Elsass-Lothringen
l) Ebenso MEYER-ANSCHOTZ: S. 204; LananD: HB. S. 126: „Dadurch,
dass die Ausübung der Staatsgewalt dem Kaiser übertragen und auch dem
Bundesrat und Reichstag staatsrechtliche Funktionen in den Landesangele-
genheiten Elsass-Lothringens zugewiesen worden sind, ist die Annahme einer
von der Reichsgewalt verschiedenen (Landes-)Staatsgewalt völlig ausgeschlos-
sen.“ Dagegen vertritt Leoxıl. S. 3 ff. die entgegengesetzte Auffassung:
‚Der Friedensvertrag hatte also zur Folge, dass in der Rechtspersönlichkeit
des Reichs zwei Staatsgewalten vereinirt waren, die beschränkte Reichsge-
walt über die Bundesstaaten, die unbeschränkte Landesstaatsgewalt über
Elsass-Lothringen®. — Zu einer derartigen Konstruktion bietet die Stellung
Elsass-Lothiringens als eines Reichslandes bei völligem Mangel einer glied-
staatlichen Stellung keinen Anhalt; auch die „Behandlung* als Gliedstaut —
vgl. Art. 5 EG. BGB. — kann daran nichts ändern.
Schutzgewalt und Reichsgewalt in Elsass-Lothringen sind qualitativ glei-
cher Natur. — AA. Journ: S. 208.