Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

lande, soweit das Verhältnis der Reichsangehörigkeit, nicht damit 
verknüpfte Pflichten in Frage kommen. Da jedoch Sch-Reichs- 
angehörigkeit immerhin Reichs angehörigkeit ist, d. bh. unmittel- 
bare, ausschliessliche Untertänigkeit unter die Reichsgewalt, 
Angchörigkeit zum Reiche im enseren Sinne bedeutet, so können 
Fälle eintreten, wo dieser eigentliche Charakter der Reichsange- 
hörigkeit besondere Wirkungen äussert. Auch SchGG. $ 9 
Abs. 3 normiert die Voraussetzungen, nicht den Inhalt des Ver- 
hältnisses der Reichsangehörigkeit. 
I. Der Erwerb der Sch-Reichsangehörig.keit durch Staatsakt. 
1. Durch Naturalisation. 
x6. a. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre allgemei- 
nen Voraussetzungen. 
I. Dass der Staat die Fähigkeit besitzt, in zweckentsprechen- 
der Weise die Voraussetzungen für die Zugchörigkeit zu dem 
seine Grundlage bildenden Staatsvolke gesetzlich zu regeln, ist die 
Folse seiner Herrschergewalt. „Die Staatsangehörigkeit ist eine 
Eigenschaft, welche einen Teil der ihm Unterworfenen mit be- 
sonderen Rechten und Pflichten auszeichnet, ein status. Inden 
der Staat durch Naturalisation und Entlassung an der Ordnung 
dieses status arbeitet, handelt er obrigkeitlich*'. Auch die Zu- 
erkennung der Angehörigenqualität im speziellen Falle ist dem 
hoheitlichen Ermessen der Staatszewalt anheimgestellt, welche 
durch die Verleihung dieser Qualität ein Gewaltverhältnis öffent- 
lich-rechtlicher Art begründet. Die Möglichkeit eines Vertrags- 
schlusses zur Begründung dieses Gewaltverhältnisses zwischen dem 
souveränen Staate und einem einzelnen, ihm nicht angehörigen 
Individuum ist schon durch den Zweck des Aktes, sodann aber 
infolge der gänzlichen Verschiedenheit der juristischen Bewertung 
von Staat und Einzelindividuum auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts ausgeschlossen ?). „Die Einwilligung des Betroffenen ist nur 
die gesetzliche Bedingung für die der Behörde verliehene Gewalt“ 3). 
\ 1) ©. Mayer: Arch. Ill. S. 47. 
2) Zorn: IS. 357: „Die Naturalisation ist daher kein „Rechtsgeschäft*“, 
wie Labanp will, sondern ein freier Hoheitsakt*; OÖ. MAYER: Arch. IN. 
5. 42; Häyen: 3. 357 „freier Hoheitsakt"; MEYER-ANSCHUTZ: 8. 218 „staat- 
cher Verwaltungsakt, kein Vertras"; Bono LEHMANN: 8.805; SARTORIUS: 
.146. — AA. Lasanp: 1. 8. 153 (vgl. a. 2); JELLINER: System 8. 198; 
Serben: Bayr. Stk. 1. S. 275. 
3) ©. Mayer: Arch. II. S. 47 und a. 66 „Wenn die Einwilligung fehlt,
	        
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