lande, soweit das Verhältnis der Reichsangehörigkeit, nicht damit
verknüpfte Pflichten in Frage kommen. Da jedoch Sch-Reichs-
angehörigkeit immerhin Reichs angehörigkeit ist, d. bh. unmittel-
bare, ausschliessliche Untertänigkeit unter die Reichsgewalt,
Angchörigkeit zum Reiche im enseren Sinne bedeutet, so können
Fälle eintreten, wo dieser eigentliche Charakter der Reichsange-
hörigkeit besondere Wirkungen äussert. Auch SchGG. $ 9
Abs. 3 normiert die Voraussetzungen, nicht den Inhalt des Ver-
hältnisses der Reichsangehörigkeit.
I. Der Erwerb der Sch-Reichsangehörig.keit durch Staatsakt.
1. Durch Naturalisation.
x6. a. Die Naturalisation in den Schutzgebieten und ihre allgemei-
nen Voraussetzungen.
I. Dass der Staat die Fähigkeit besitzt, in zweckentsprechen-
der Weise die Voraussetzungen für die Zugchörigkeit zu dem
seine Grundlage bildenden Staatsvolke gesetzlich zu regeln, ist die
Folse seiner Herrschergewalt. „Die Staatsangehörigkeit ist eine
Eigenschaft, welche einen Teil der ihm Unterworfenen mit be-
sonderen Rechten und Pflichten auszeichnet, ein status. Inden
der Staat durch Naturalisation und Entlassung an der Ordnung
dieses status arbeitet, handelt er obrigkeitlich*'. Auch die Zu-
erkennung der Angehörigenqualität im speziellen Falle ist dem
hoheitlichen Ermessen der Staatszewalt anheimgestellt, welche
durch die Verleihung dieser Qualität ein Gewaltverhältnis öffent-
lich-rechtlicher Art begründet. Die Möglichkeit eines Vertrags-
schlusses zur Begründung dieses Gewaltverhältnisses zwischen dem
souveränen Staate und einem einzelnen, ihm nicht angehörigen
Individuum ist schon durch den Zweck des Aktes, sodann aber
infolge der gänzlichen Verschiedenheit der juristischen Bewertung
von Staat und Einzelindividuum auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts ausgeschlossen ?). „Die Einwilligung des Betroffenen ist nur
die gesetzliche Bedingung für die der Behörde verliehene Gewalt“ 3).
\ 1) ©. Mayer: Arch. Ill. S. 47.
2) Zorn: IS. 357: „Die Naturalisation ist daher kein „Rechtsgeschäft*“,
wie Labanp will, sondern ein freier Hoheitsakt*; OÖ. MAYER: Arch. IN.
5. 42; Häyen: 3. 357 „freier Hoheitsakt"; MEYER-ANSCHUTZ: 8. 218 „staat-
cher Verwaltungsakt, kein Vertras"; Bono LEHMANN: 8.805; SARTORIUS:
.146. — AA. Lasanp: 1. 8. 153 (vgl. a. 2); JELLINER: System 8. 198;
Serben: Bayr. Stk. 1. S. 275.
3) ©. Mayer: Arch. II. S. 47 und a. 66 „Wenn die Einwilligung fehlt,