Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Stammes Eingeborener im Sinne des$9Abs. 1SchGG. durch 
Niederlassung werden kann, ist damit nicht ausgeschlossen. Nicht 
die Angehörigkeit zu einem fremden Stamme ist das Entschei- 
dende, sondern die Landesfremdheit; nicht die Geburt, sondern 
der Wohnsitz. Immer aber ist es dem diskretionären Ermessen 
der entscheidenden Behörde vorbehalten, ob sie die Natura- 
lisation erteilen will oder nicht. Zuletzt entscheidet doch immer 
sie über die Zweckmässigkeit einer Naturalisation und gewährt 
oder versagt sie dementsprechend. Farbigen gegenüber ist bei der 
Erteilung der XNaturalisation besondere Vorsicht geboten. Die 
Elemente, die dadurch unserem Staatsverbande zugeführt werden, 
sind so wie so inkongruente; wenn also die Möglichkeit der Natu- 
ralisation einmal besteht, muss wenigstens sehr gewissenhaft vor- 
gegangen werden. Die Konsequenzen sind sonst gar nicht abzu- 
sehen!). Dass hier besondere Anforderungen gestellt werden 
müssen, ergibt sich aus der Natur der Sache. Will man schon 
den Eingehborenen an der Zugehörigkeit zum Staate in allen Be- 
ziehungen teilnehmen lassen, so erfordert andererseits die politische 
Klugheit, nur solche Individuen ın den Verband des Staatsvolkes 
aufzunehmen, die den an die Angehörigen eines Kulturstaates 
gestellten Ansprüchen gerecht werden. 
Wenn einerseits so der Regierung eine Möglichkeit gegeben 
ist, wirtschaftlich wertvolle Elemente durch Erteilung der Natura- 
lisatıion und die damit gewährten Vorteile an die Scholle zu fesseln, 
ist ihr andererseits ohne jede Beschränkung, selbst gegenüber so 
Naturalisierten, das Recht der Ausweisung gegeben, da das auf 
Grund Art. 4 Ziffer 1 RV. ergangene Freizügigkeitsgesetz für 
die Kolonieen nicht gilt. Dies ist auch tatsächlich geschehen. 
IV. Es wurde bereits erwähnt, dass das Territorialitätsprinzip 
bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit eine gewisse Rolle 
spielt. Das StAG. hat diesem Gedanken mehrfach Rechnung 
getragen. Sollte nun ohne staatsrechtliche Eingliederung der 
Schutzrebiete ın das Reichsgebiet den Bewohnern der Schutz- 
gebiete die Alöglichkeit des Erwerbes der deutschen Reichsange- 
hörigkeit gewährt werden, so war das nur auf dem Wege der 
1) Eine vernichtende Kritik des Eingeborenen gibt Major BosHART, der 
in Giesebrechts Sammelwerk „Die Behandlung der Eingeborenen in den deut- 
schen Kolonieen* Berlin 1898 — zu Worte kommt. „Drei Kigenschaften jedoch 
sind allen Negerstimmen ohne Ausnahme gemein: Kulturunfähigkeit, Grau- 
samkeit und namenlose Faulheit.* S. 40,
	        
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