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Stammes Eingeborener im Sinne des$9Abs. 1SchGG. durch
Niederlassung werden kann, ist damit nicht ausgeschlossen. Nicht
die Angehörigkeit zu einem fremden Stamme ist das Entschei-
dende, sondern die Landesfremdheit; nicht die Geburt, sondern
der Wohnsitz. Immer aber ist es dem diskretionären Ermessen
der entscheidenden Behörde vorbehalten, ob sie die Natura-
lisation erteilen will oder nicht. Zuletzt entscheidet doch immer
sie über die Zweckmässigkeit einer Naturalisation und gewährt
oder versagt sie dementsprechend. Farbigen gegenüber ist bei der
Erteilung der XNaturalisation besondere Vorsicht geboten. Die
Elemente, die dadurch unserem Staatsverbande zugeführt werden,
sind so wie so inkongruente; wenn also die Möglichkeit der Natu-
ralisation einmal besteht, muss wenigstens sehr gewissenhaft vor-
gegangen werden. Die Konsequenzen sind sonst gar nicht abzu-
sehen!). Dass hier besondere Anforderungen gestellt werden
müssen, ergibt sich aus der Natur der Sache. Will man schon
den Eingehborenen an der Zugehörigkeit zum Staate in allen Be-
ziehungen teilnehmen lassen, so erfordert andererseits die politische
Klugheit, nur solche Individuen ın den Verband des Staatsvolkes
aufzunehmen, die den an die Angehörigen eines Kulturstaates
gestellten Ansprüchen gerecht werden.
Wenn einerseits so der Regierung eine Möglichkeit gegeben
ist, wirtschaftlich wertvolle Elemente durch Erteilung der Natura-
lisatıion und die damit gewährten Vorteile an die Scholle zu fesseln,
ist ihr andererseits ohne jede Beschränkung, selbst gegenüber so
Naturalisierten, das Recht der Ausweisung gegeben, da das auf
Grund Art. 4 Ziffer 1 RV. ergangene Freizügigkeitsgesetz für
die Kolonieen nicht gilt. Dies ist auch tatsächlich geschehen.
IV. Es wurde bereits erwähnt, dass das Territorialitätsprinzip
bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit eine gewisse Rolle
spielt. Das StAG. hat diesem Gedanken mehrfach Rechnung
getragen. Sollte nun ohne staatsrechtliche Eingliederung der
Schutzrebiete ın das Reichsgebiet den Bewohnern der Schutz-
gebiete die Alöglichkeit des Erwerbes der deutschen Reichsange-
hörigkeit gewährt werden, so war das nur auf dem Wege der
1) Eine vernichtende Kritik des Eingeborenen gibt Major BosHART, der
in Giesebrechts Sammelwerk „Die Behandlung der Eingeborenen in den deut-
schen Kolonieen* Berlin 1898 — zu Worte kommt. „Drei Kigenschaften jedoch
sind allen Negerstimmen ohne Ausnahme gemein: Kulturunfähigkeit, Grau-
samkeit und namenlose Faulheit.* S. 40,