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Person nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person
angehört. Die Beweislast liegt dem Gesuchsteller ob!). „Vermag
der Gesuchsteller glaubhaft darzutun, dass in seiner bisherigen
Heimat über die Verfügungsfähigkeit und über die hierauf bezüg-
lichen Gesetze Nachweis überhaupt nicht zu erlangen ist, so ist
von solchem Nachweis abzusehen‘ ?).
Das SchGG. $ 9 Abs. 1 spricht ganz allgemein von Aus-
ländern. Deshalb können auch Ehefrauen die Sch-Reichsange-
hörigkeit erlangen, diese auch auf ihre Kinder erstrecken. Voraus-
gesetzt ist, dass eine Geschlechtsvormundschaft für sie nicht
besteht. Sonst ist auch die Zustimmung des Ehemanns erforder-
lich). Eine Eigentümlichkeit erwähnt CAHun S. 80: Die selb-
ständige Begründung des Wohnsitzes durch einen nicht emanzi-
pierten Minderjährigen ist ausgeschlossen. Die Niederlassung des
Vaters etc. im betreffenden Staate ist also notwendiges Erfordernis.
Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der eigentümlichen
Stellung mancher Eingeborener. Die auf der Berliner Konfe-
renz 1885 in der Kongoakte gegebenen Bestimmungen geben im
2. Kapitel eine Erklärung betreffend den Sklavenhandel. — Art. 9
weist auf den Sklavenlıandel hin, der nach den Grundsätzen des
Völkerrechts verboten seit). In Art. 6 ist zwar von einer Mit-
wirkung der Mächte an einer Unterdrückung der Sklaverei die
Rede, an welcher auch, soweit irgend angängig, mit Eifer
und Erfolg gearbeitet wird. Allein das ganze Jahrtausende
alte Institut binnen heute und morgen auszurotten wäre, abge-
sehen von der Undurchführbarkeit dieser Massregel, zunächst neben
Mangel an verfügbaren Machtmitteln ein schwerer wirtschaftlicher
Fehler gewesen. Man denke daran, dass noch heute selbst ım
europäischen Russland die Unzuträglichkeiten einer plötzlichen
Aufhebung der Leibeigenschaft, die doch geraume Zeit zurück-
liegt, fühlbare Missstände und tatsächliche Ueberbleibsel zurück-
gelassen haben. Wie viel mehr musste in unzivilisierten Gebieten,
wo der Mensch sich erst in den kommenden Jahrhunderten an
1) Lasaxp: IL. S. 157.
2) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 279 a. 43; LANDGRAFF: S. 640.
3) MEYER-ANSCHÜTZ S. 219 a, 11 und S. 221; ZORN: S 359. Vgl. auch
Caun: S. 79; desgl. unten $S 16. V.
4) GAREIS: Völkerrecht S. 158 „Das gewohnheitsrechtliche und rechts-
notwendige Völkerrecht beseitigt demnach die Sklaverei nicht, wohl aber ist
der Sklavenhandel und unmittelbar dadurch auch die Sklaverei durch das po-
sitive vertragsmässige Völkerrecht bekämpft“.