Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Person nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person 
angehört. Die Beweislast liegt dem Gesuchsteller ob!). „Vermag 
der Gesuchsteller glaubhaft darzutun, dass in seiner bisherigen 
Heimat über die Verfügungsfähigkeit und über die hierauf bezüg- 
lichen Gesetze Nachweis überhaupt nicht zu erlangen ist, so ist 
von solchem Nachweis abzusehen‘ ?). 
Das SchGG. $ 9 Abs. 1 spricht ganz allgemein von Aus- 
ländern. Deshalb können auch Ehefrauen die Sch-Reichsange- 
hörigkeit erlangen, diese auch auf ihre Kinder erstrecken. Voraus- 
gesetzt ist, dass eine Geschlechtsvormundschaft für sie nicht 
besteht. Sonst ist auch die Zustimmung des Ehemanns erforder- 
lich). Eine Eigentümlichkeit erwähnt CAHun S. 80: Die selb- 
ständige Begründung des Wohnsitzes durch einen nicht emanzi- 
pierten Minderjährigen ist ausgeschlossen. Die Niederlassung des 
Vaters etc. im betreffenden Staate ist also notwendiges Erfordernis. 
Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der eigentümlichen 
Stellung mancher Eingeborener. Die auf der Berliner Konfe- 
renz 1885 in der Kongoakte gegebenen Bestimmungen geben im 
2. Kapitel eine Erklärung betreffend den Sklavenhandel. — Art. 9 
weist auf den Sklavenlıandel hin, der nach den Grundsätzen des 
Völkerrechts verboten seit). In Art. 6 ist zwar von einer Mit- 
wirkung der Mächte an einer Unterdrückung der Sklaverei die 
Rede, an welcher auch, soweit irgend angängig, mit Eifer 
und Erfolg gearbeitet wird. Allein das ganze Jahrtausende 
alte Institut binnen heute und morgen auszurotten wäre, abge- 
sehen von der Undurchführbarkeit dieser Massregel, zunächst neben 
Mangel an verfügbaren Machtmitteln ein schwerer wirtschaftlicher 
Fehler gewesen. Man denke daran, dass noch heute selbst ım 
europäischen Russland die Unzuträglichkeiten einer plötzlichen 
Aufhebung der Leibeigenschaft, die doch geraume Zeit zurück- 
liegt, fühlbare Missstände und tatsächliche Ueberbleibsel zurück- 
gelassen haben. Wie viel mehr musste in unzivilisierten Gebieten, 
wo der Mensch sich erst in den kommenden Jahrhunderten an 
1) Lasaxp: IL. S. 157. 
2) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 279 a. 43; LANDGRAFF: S. 640. 
3) MEYER-ANSCHÜTZ S. 219 a, 11 und S. 221; ZORN: S 359. Vgl. auch 
Caun: S. 79; desgl. unten $S 16. V. 
4) GAREIS: Völkerrecht S. 158 „Das gewohnheitsrechtliche und rechts- 
notwendige Völkerrecht beseitigt demnach die Sklaverei nicht, wohl aber ist 
der Sklavenhandel und unmittelbar dadurch auch die Sklaverei durch das po- 
sitive vertragsmässige Völkerrecht bekämpft“.
	        
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