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wo es sich offenbar um ein Recht handelt, das seinen Grund eben ın
der Reichsangehörigkeit hat. Eine ausdrückliche Bestätigung findet
diese Auslegung durch die Ausdehnung des Art.3RV. aufSch-Reichs-
angehörige, also auch hinsichtlich der „Erlangung des Staatsbürger-
rechts) — SchGG. 8 9 Abs. 2: „Jedem Sch-Reichsangehörigen
muss die Aufnahmeurkunde erteilt werden, der darum nachsucht
und bereits bestehende Niederlassung im Gresuchsstaate nachweist.“
Die Nichtgeltung des Gesetzes über den Unterstützungswohn-
sitz vom 6. Juni 1870/12. März 1894 in den Schutzgebieten ist
für die Anwendung des 8 7 StAG. auf deutsche Reichsangehörige
von Bedeutung. Wird aus den dort angegebenen Gründen eine
Aufnahme verweigert, so kommt in Betracht, dass der Angehörige
eine Heimat im Sinne $ 3 Freizügigkeitsgesetzes mangels Geltung
desselben in den Schutzgebieten nicht haben kann. Ausgewiesen
darf er auch nicht werden. Eine Unterstützungspflicht ergibt sich
somit für den Staat, ın dem der Heimatlose seinen Wohnsitz hat,
nach den 88 26—30 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes, das auf
ihn als Reichsangehörigen, nur nicht in den Schutzgebieten, An-
wendung finden muss, bezw. nach dem 8 6 des Gothaer Vertrages
vom 15. Juli 1851 etc. Eine Abweisung ist in diesem Falle ge-
setzlich zulässig, wird aber mangels bestehender Aufnahmepflicht
irgend eines anderen Bundesstaates wenig praktischen Wert haben
und wohl zu dem von CAHn erwähnten Resultate führen, dass der
Abgewiesene behalten werden muss?). Die gesetzliche Möglich-
keit der Abweisung begründet für den Wohnsitzstaat aber auch
die Verweigerung der Erteilung der Aufnahmeurkunde.
VI. „Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-
Urkunde begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle
mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte. und Pflichten.“
StAG. 8 10. Die Aushändigung muss nicht notwendig an den
Betroffenen persönlich geschehen ?).
88 2. Durch Anstellung.
Die Staatsangehörigkeit ist, wie wir gesehen haben, ein status,
ein Rechtsverhältnis, deren juristische Natur sich in keiner Weise
durch eine Betrachtung der juristisch etwa sich daraus ergebenden
rechtlichen Wirkungen erfassen lässt, sondern auf einer prinzi-
1) CAnn: S. 12 „denn die Person, die mit dem Reiche als Ganzem ver-
bunden ist, kann von einem einzelnen Teile desselben als Fremder nicht mehr
abgestossen werden.* G. MEYER: Schutzgebiete 8. 119 £.
2) Caun: S. 94. 3) LANDGRAFF: S, 636; SEYDEL: Ann. 76. S. 144.