Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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wo es sich offenbar um ein Recht handelt, das seinen Grund eben ın 
der Reichsangehörigkeit hat. Eine ausdrückliche Bestätigung findet 
diese Auslegung durch die Ausdehnung des Art.3RV. aufSch-Reichs- 
angehörige, also auch hinsichtlich der „Erlangung des Staatsbürger- 
rechts) — SchGG. 8 9 Abs. 2: „Jedem Sch-Reichsangehörigen 
muss die Aufnahmeurkunde erteilt werden, der darum nachsucht 
und bereits bestehende Niederlassung im Gresuchsstaate nachweist.“ 
Die Nichtgeltung des Gesetzes über den Unterstützungswohn- 
sitz vom 6. Juni 1870/12. März 1894 in den Schutzgebieten ist 
für die Anwendung des 8 7 StAG. auf deutsche Reichsangehörige 
von Bedeutung. Wird aus den dort angegebenen Gründen eine 
Aufnahme verweigert, so kommt in Betracht, dass der Angehörige 
eine Heimat im Sinne $ 3 Freizügigkeitsgesetzes mangels Geltung 
desselben in den Schutzgebieten nicht haben kann. Ausgewiesen 
darf er auch nicht werden. Eine Unterstützungspflicht ergibt sich 
somit für den Staat, ın dem der Heimatlose seinen Wohnsitz hat, 
nach den 88 26—30 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes, das auf 
ihn als Reichsangehörigen, nur nicht in den Schutzgebieten, An- 
wendung finden muss, bezw. nach dem 8 6 des Gothaer Vertrages 
vom 15. Juli 1851 etc. Eine Abweisung ist in diesem Falle ge- 
setzlich zulässig, wird aber mangels bestehender Aufnahmepflicht 
irgend eines anderen Bundesstaates wenig praktischen Wert haben 
und wohl zu dem von CAHn erwähnten Resultate führen, dass der 
Abgewiesene behalten werden muss?). Die gesetzliche Möglich- 
keit der Abweisung begründet für den Wohnsitzstaat aber auch 
die Verweigerung der Erteilung der Aufnahmeurkunde. 
VI. „Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme- 
Urkunde begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle 
mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte. und Pflichten.“ 
StAG. 8 10. Die Aushändigung muss nicht notwendig an den 
Betroffenen persönlich geschehen ?). 
88 2. Durch Anstellung. 
Die Staatsangehörigkeit ist, wie wir gesehen haben, ein status, 
ein Rechtsverhältnis, deren juristische Natur sich in keiner Weise 
durch eine Betrachtung der juristisch etwa sich daraus ergebenden 
rechtlichen Wirkungen erfassen lässt, sondern auf einer prinzi- 
  
1) CAnn: S. 12 „denn die Person, die mit dem Reiche als Ganzem ver- 
bunden ist, kann von einem einzelnen Teile desselben als Fremder nicht mehr 
abgestossen werden.* G. MEYER: Schutzgebiete 8. 119 £. 
2) Caun: S. 94. 3) LANDGRAFF: S, 636; SEYDEL: Ann. 76. S. 144.
	        
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