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piellen, die ganze Person des Staatsangehörigen erfassenden Unter-
werfung unter die Staatsgewalt und einer daraus resultierenden
unbedingten Gehorsamspflicht beruht).
Von diesem Grundgedanken ausgehend und von dem weiteren
(aedanken geleitet, dass eine derartige unbedingte Gehorsamsptlicht
auch und erst recht prinzipiell von jedem verlangt werden müsse,
der zum Staate direkt oder indirekt in ein irgendwie geartetes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis tritt ?), bestimmte der Gesetz-
gcber im StAG. $ 9 Abs. 1:
„Eine von der Regierung oder von einer Zentral- oder höheren
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
dienst oder in den Kirchen-, Schul- und Kommunaldienst auf-
genommener Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes-
staates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde beziehunes-
weise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vor-
behalt ın der Bestallung ausgedrückt wird.“
Von massgebender Bedeutung ist für die Schutzgebiete der
Absatz 2 dieses Paragraphen, welcher lautet:
„Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt,
so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen
Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.“
Die Art und Weise des Erwerbes der Reichs- bezw. Staats-
angehörigkeit durch Anstellung ist eine Art der Naturalisation.
Sie wird deshalb hier im Anschluss an letztere behandelt: Die
Bestallung vertritt die Naturalisations- Urkunde. Wir haben es
also hier mit einer bloss formell besonders gearteten Naturalisa-
tion zu tun. Fraglich ist es, ob für die mit naturalisierender
Kraft ausgestattete Anstellung die Erfordernisse des $ 8 StAG.
gegeben sein müssen. Da es sich, wie oben erwähnt, hier ın
erster Linie um die Begründung eines Staatsdienstverhältnisses
handelt, wird die Frage zu verneinen sein. Zweifeln hat das RG.
vom 20. Dezenber 1875 abgeholfen, welches von Ausländern
spricht, die durch Anstellung im Reichsdienste mit dienstlichem
Wohnsitz ım Auslande die Reichsangehörigkeit erworben haben,
1) SEYDER: Ann. 83. S. 578.
2) Freilich bezweckt die die Anstellung bewirkende Verfürung in erster
Linie die Begründung eines Staatsdienstverhältnisses nicht die Verleihung der
Staatsangehörigrkeit. — (5. MEYER: VerwR,. IL S. 136.