Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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piellen, die ganze Person des Staatsangehörigen erfassenden Unter- 
werfung unter die Staatsgewalt und einer daraus resultierenden 
unbedingten Gehorsamspflicht beruht). 
Von diesem Grundgedanken ausgehend und von dem weiteren 
(aedanken geleitet, dass eine derartige unbedingte Gehorsamsptlicht 
auch und erst recht prinzipiell von jedem verlangt werden müsse, 
der zum Staate direkt oder indirekt in ein irgendwie geartetes 
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis tritt ?), bestimmte der Gesetz- 
gcber im StAG. $ 9 Abs. 1: 
„Eine von der Regierung oder von einer Zentral- oder höheren 
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte 
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
dienst oder in den Kirchen-, Schul- und Kommunaldienst auf- 
genommener Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde beziehunes- 
weise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vor- 
behalt ın der Bestallung ausgedrückt wird.“ 
Von massgebender Bedeutung ist für die Schutzgebiete der 
Absatz 2 dieses Paragraphen, welcher lautet: 
„Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, 
so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen 
Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.“ 
Die Art und Weise des Erwerbes der Reichs- bezw. Staats- 
angehörigkeit durch Anstellung ist eine Art der Naturalisation. 
Sie wird deshalb hier im Anschluss an letztere behandelt: Die 
Bestallung vertritt die Naturalisations- Urkunde. Wir haben es 
also hier mit einer bloss formell besonders gearteten Naturalisa- 
tion zu tun. Fraglich ist es, ob für die mit naturalisierender 
Kraft ausgestattete Anstellung die Erfordernisse des $ 8 StAG. 
gegeben sein müssen. Da es sich, wie oben erwähnt, hier ın 
erster Linie um die Begründung eines Staatsdienstverhältnisses 
handelt, wird die Frage zu verneinen sein. Zweifeln hat das RG. 
vom 20. Dezenber 1875 abgeholfen, welches von Ausländern 
spricht, die durch Anstellung im Reichsdienste mit dienstlichem 
Wohnsitz ım Auslande die Reichsangehörigkeit erworben haben, 
  
1) SEYDER: Ann. 83. S. 578. 
2) Freilich bezweckt die die Anstellung bewirkende Verfürung in erster 
Linie die Begründung eines Staatsdienstverhältnisses nicht die Verleihung der 
Staatsangehörigrkeit. — (5. MEYER: VerwR,. IL S. 136.
	        
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