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also einen Fall vorsieht, der bei Beachtung von $ 8 Ziffer 3 StÄAG.
unmöglich wäre.
Wir werden auch hier wieder konsequenterweise die oben be-
folgte Reihenfolge innezuhalten haben, d.h. erst die Bestimmung
des StAG. 8 9 Abs. 2 daraufhin zu untersuchen, was die Be-
stimmung zunächst ohne spezielle Beziehung auf die Schutzgebiete
besagen will. Dazu bedarf es einer klaren Umgrenzung des Be-
griffes Reichsdienst.
Artikel 18 RV. Abs. 1 lautet:
„Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, lässt dieselben für
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren
Entlassung.“
S 1 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten vom 31. März 1873 lautet:
„Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beanite,
welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der
Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten
verpflichtet ist.“
Die Legaldetinitionen decken sich, wie man sieht, nicht. Der
oberste (zerichtshof hat sich daher auch damit befasst, diesen
scheinbaren Widerspruch zu lösen. Eine Entscheidung des RGer.C.
vom d. Mai 1880 Bd. 1 8. 306 ff. lautet auf Seite 309:
„Der Art. 18 der Reichsverfassung verbindet mit dem Be-
griffe eines Reichsbeamten einen engeren Sinn als das Reichs-
beamtengesetz. Während das letztere ($ 1) hierunter sowohl die
von dem Kaiser (persönlich oder durch Delegation) anzu-
stellenden Beamten, die unmittelbaren Reichsbeamten (Ueber-
schrift der Verordnung vom 29. Juli 1871, RGBl. 8. 303) oder
die kaiserlichen Beamten (Allerhöchster Erlass vom 3. August 1871,
RGBl. S. 318), als auch diejenigen von den Landesregierungen
anzustellenden Beamten, welche nach der Reichsverfassung den
kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten verpflichtet sind, und
welche man deshalb als mittelbare Reichsbeamten zu bezeichnen
pflegt, befasst (ebenso auch der & 1 des Bundesgesetzes über die
Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869), versteht der
Art. 18 der Reichsverfassung unter den Reichsbeamten, wie sein
erster Absatz ergibt, nur die von dem Kaiser anzustellenden
Beamten.“
Diese Entscheidung spricht also auch den Beamten, die durch
einen Delegatar des Kaisers ernannt sind, den Charakter von
Hauschild, Stantsangehörigkeit. 4