Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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also einen Fall vorsieht, der bei Beachtung von $ 8 Ziffer 3 StÄAG. 
unmöglich wäre. 
Wir werden auch hier wieder konsequenterweise die oben be- 
folgte Reihenfolge innezuhalten haben, d.h. erst die Bestimmung 
des StAG. 8 9 Abs. 2 daraufhin zu untersuchen, was die Be- 
stimmung zunächst ohne spezielle Beziehung auf die Schutzgebiete 
besagen will. Dazu bedarf es einer klaren Umgrenzung des Be- 
griffes Reichsdienst. 
Artikel 18 RV. Abs. 1 lautet: 
„Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, lässt dieselben für 
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren 
Entlassung.“ 
S 1 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten vom 31. März 1873 lautet: 
„Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beanite, 
welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der 
Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten 
verpflichtet ist.“ 
Die Legaldetinitionen decken sich, wie man sieht, nicht. Der 
oberste (zerichtshof hat sich daher auch damit befasst, diesen 
scheinbaren Widerspruch zu lösen. Eine Entscheidung des RGer.C. 
vom d. Mai 1880 Bd. 1 8. 306 ff. lautet auf Seite 309: 
„Der Art. 18 der Reichsverfassung verbindet mit dem Be- 
griffe eines Reichsbeamten einen engeren Sinn als das Reichs- 
beamtengesetz. Während das letztere ($ 1) hierunter sowohl die 
von dem Kaiser (persönlich oder durch Delegation) anzu- 
stellenden Beamten, die unmittelbaren Reichsbeamten (Ueber- 
schrift der Verordnung vom 29. Juli 1871, RGBl. 8. 303) oder 
die kaiserlichen Beamten (Allerhöchster Erlass vom 3. August 1871, 
RGBl. S. 318), als auch diejenigen von den Landesregierungen 
anzustellenden Beamten, welche nach der Reichsverfassung den 
kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten verpflichtet sind, und 
welche man deshalb als mittelbare Reichsbeamten zu bezeichnen 
pflegt, befasst (ebenso auch der & 1 des Bundesgesetzes über die 
Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869), versteht der 
Art. 18 der Reichsverfassung unter den Reichsbeamten, wie sein 
erster Absatz ergibt, nur die von dem Kaiser anzustellenden 
Beamten.“ 
Diese Entscheidung spricht also auch den Beamten, die durch 
einen Delegatar des Kaisers ernannt sind, den Charakter von 
Hauschild, Stantsangehörigkeit. 4
	        
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