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Reichsbeamten im Sinne Art. 18 Abs. 1 RV. zu.
Eine weitere Entscheidung des RGer.C. vom 26. Oktober 1880
Bd. 2 S. 101 ff. sagt S. 103:
„Gerade in Ermangelung einer anderweiten Aufstellung einer
Definition scheint jedoch die Auslegung vom Abs. 1 des Art. 18
geboten, dass er beides sagen, den Begriff des Reichsbeamten und
die Ernennung desselben feststellen wolle.“
Dieselbe Entscheidung sagt S. 106 mit Bezug auf die Worte
„im Sinne dieses Gesetzes* des $ 1 des Reichsbeamtengesetzes:
„Allenthalben aber, wo die Reichsgesetzgebung sich dieses
Beisatzes bedient, will sie damit die Beschränkung der betreffenden
Gesetzesbestimmung auf dasjenige Gesetz aussprechen, für welches
dieselbe jeweils gegeben ist; .....*
Ziehen wir den Schluss aus diesen Sätzen, so ergibt sich für
uns für den $ 9 Abs. 2 StAG. folgendes Resultat: Im Reichıs-
dienst stehen alle Beamten im Sinne des Art. 18 Abs. 1 RV. —
$ 1 des Reichsbeamtengesetzes ist für uns in diesem Falle ganz
ohne Belang.
Welcher Art, so lautet nun die zweite Frage, ist die Stellung
der Beamten der Schutzgebiete?
II. Wir werden sehen, dass das Wort Bundesstaat im Zu-
sammenhange des $ 9 StAG. Abs. 1 eine ganz andere Bedeutung
wiein 821 Abs. 5 oder 8 18 Abs. 2 hat. Während in letzteren beiden
Fällen „Bundesstaat“ eine territoriale Bedeutung hat, hat es hier
eine gewissermassen konstitutionelle. Die Schutzgewalt ist ledig-
lich Reichsgewalt. Die Schutzgebiete haben keine gliedstaatliche
Regierung; es gibt keinen Staatsdienst im engeren Sinne in den
Schutzgebieten. Der Dienst in den Scliutzgebieten ist Reichs-
dienst!). Alle Kolonialangelegenheiten sind Reichsangelegenheiten.
Reichsangelegenheit war und ist es daher, die für die Verwaltung
der Schutzgebiete erforderlichen Beamten zu bestellen. Wie $ 1
Sch(s(#. ausdrücklich betont, ist der Kaiser zur Ausübung der
Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten im Namen des
Reichs berufen. Im Namen des Reichs, d. h. als Organ des-
selben, steht ihm infolgedessen als Ausfluss aus der alle Hoheits-
rechte prinzipiell in sich begreifenden Schutzgewalt die Amtshoheit
1) Eine Zusammenstellung der einschlägigen Gesetze für die Beamten
der Schutzgebiete gibt JOHANNES TrScH: Die Laufbahn der deutschen Ko-
loniulbeamten, ihre Pflichten und Rechte. Berlin 1902.