Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Reichsbeamten im Sinne Art. 18 Abs. 1 RV. zu. 
Eine weitere Entscheidung des RGer.C. vom 26. Oktober 1880 
Bd. 2 S. 101 ff. sagt S. 103: 
„Gerade in Ermangelung einer anderweiten Aufstellung einer 
Definition scheint jedoch die Auslegung vom Abs. 1 des Art. 18 
geboten, dass er beides sagen, den Begriff des Reichsbeamten und 
die Ernennung desselben feststellen wolle.“ 
Dieselbe Entscheidung sagt S. 106 mit Bezug auf die Worte 
„im Sinne dieses Gesetzes* des $ 1 des Reichsbeamtengesetzes: 
„Allenthalben aber, wo die Reichsgesetzgebung sich dieses 
Beisatzes bedient, will sie damit die Beschränkung der betreffenden 
Gesetzesbestimmung auf dasjenige Gesetz aussprechen, für welches 
dieselbe jeweils gegeben ist; .....* 
Ziehen wir den Schluss aus diesen Sätzen, so ergibt sich für 
uns für den $ 9 Abs. 2 StAG. folgendes Resultat: Im Reichıs- 
dienst stehen alle Beamten im Sinne des Art. 18 Abs. 1 RV. — 
$ 1 des Reichsbeamtengesetzes ist für uns in diesem Falle ganz 
ohne Belang. 
Welcher Art, so lautet nun die zweite Frage, ist die Stellung 
der Beamten der Schutzgebiete? 
II. Wir werden sehen, dass das Wort Bundesstaat im Zu- 
sammenhange des $ 9 StAG. Abs. 1 eine ganz andere Bedeutung 
wiein 821 Abs. 5 oder 8 18 Abs. 2 hat. Während in letzteren beiden 
Fällen „Bundesstaat“ eine territoriale Bedeutung hat, hat es hier 
eine gewissermassen konstitutionelle. Die Schutzgewalt ist ledig- 
lich Reichsgewalt. Die Schutzgebiete haben keine gliedstaatliche 
Regierung; es gibt keinen Staatsdienst im engeren Sinne in den 
Schutzgebieten. Der Dienst in den Scliutzgebieten ist Reichs- 
dienst!). Alle Kolonialangelegenheiten sind Reichsangelegenheiten. 
Reichsangelegenheit war und ist es daher, die für die Verwaltung 
der Schutzgebiete erforderlichen Beamten zu bestellen. Wie $ 1 
Sch(s(#. ausdrücklich betont, ist der Kaiser zur Ausübung der 
Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten im Namen des 
Reichs berufen. Im Namen des Reichs, d. h. als Organ des- 
selben, steht ihm infolgedessen als Ausfluss aus der alle Hoheits- 
rechte prinzipiell in sich begreifenden Schutzgewalt die Amtshoheit 
  
1) Eine Zusammenstellung der einschlägigen Gesetze für die Beamten 
der Schutzgebiete gibt JOHANNES TrScH: Die Laufbahn der deutschen Ko- 
loniulbeamten, ihre Pflichten und Rechte. Berlin 1902.
	        
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