Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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ging (VO. vom 3. August 1888 für Kamerun und Togo!) bezw. 
vom 9. August 1896) °). 
Die Anstellung ist jetzt durch Art. 4 der VO. vom 9. Au- 
gust 1896 geregelt, wodurch die Gouverneure und Landeshaupt- 
leute sowie ın Deutsch-Ost- Afrika der Abteilungschef für die Finanz- 
verwaltung und der Oberrichter eine kaiserliche Bestallung erhalten, 
während die übrigen Beamten im Namen des Kaisers durch den 
Reichskanzler ?) angestellt werden*). Auch kann dieser die Befug- 
nis, soweit es sich um mittlere oder untere Beamte handelt, den 
Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen. 
Damit ist sowohl theoretisch wie praktisch die Frage, ob 
Reichsbeamter im Sinne des Reichsbeamtengesetzes oder „Landes- 
beamter“ der Schutzgebiete für unsere Frage gegenstandslos. Die 
Anstellung erfolgt gleichmässig durch den Kaiser bezw. seinen 
Stellvertreter durch Anstellungsurkunde ). 
IIl. Die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst kann 
— analog der Anstellung im Staatsdienst — eine verschiedenartig 
gestaltete sein. Das StAG. wird mit $ 9 Abs. 2 nur dem Prin- 
zipe des S 1 gerecht: Die Anstellung im Reichsdienst bewirkt 
Erwerb der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates. Im übrigen 
muss 8 9 Abs. 1 analoge Anwendung finden. 
Eine genaue Begrenzung der Begriffe unmittelbarer und mittel- 
barer Reichsdienst lässt sich überhaupt nicht, also auch für unseren 
Fall nicht, geben®). „Mittelbarer Staatsdienst ist der Dienst bei 
Kollegien, Korporationen und Gemeinden, welche als Behörden 
organisch in die Verfassung des Staates eingreifen. ..... “7, 
Die Voraussetzung des $ 9 StAG. ist auch erfüllt im Falle 
der Bestellung eines Notars in den Schutzgebieten. Dieselbe er- 
folgt gemäss $ 11 Abs. 1 der VO. vom 9. November 1900 durch 
den Reichskanzler (vgl. SchGaG. 8 6 Ziffer 8)°). Jedenfalls aber 
1) Caunx: S. 528 Anlage Nr. 84. 2) Zorn: KolG. S. 139. 
3) Vgl. zur Form einer Bestallung TsscH: a. a. O. S. 70. 
4) SEYDEUL: Bayr. StR. IS. 282 a. 83 Bestallung = Anstellungsurkunde. 
9) Ebenso CAnn: S. 103.— Auch Frauen können eine Bestallung erhalten — 
v. Rönxe: 1. S. 617 a. 3; RiEDEL: S. 261 meint, unter Bestallung sei offen- 
bar dauernde Berufung zu verstehen. 
6) Ebenso CAnn: S. 91. 7) ARNDT: S. 59. 
8) Prinzipiell will eine Reichsgerichtsentscheidung in Strafsachen Bd. 18 
S. 253 ff. dem Notar, gestützt auf’ $ 797 Abs. 2d. CPO. den Charakter einer 
Behörde aberkennen (vgl. OTTO: die Kgl. Sächs. Notariatsordnung vom 5. Sep- 
tember 1892, Leipzig 1893, S. 17).
	        
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