brochenem Aufenthalte gesprochen wird, weder die Begründung
eines Domizils im Auslande zur Voraussetzung des Eintritts des
Verlustes gemacht, noch ein blosser Aufenthalt im Inlande als un-
genügend für die Unterbrechung der Verlustfrist erachtet werden!).
SARTORIUS macht einer derartigen Auffassung gegenüber mit Recht
geltend, dass die Aufstellung des Erfordernisses einer Domizils-
begründung das tatsächliche Moment, auf das $ 21 StAG. abge-
stellt ist, aufgibt ?). „Es ist also auf einem Umwege das Willens-
moment eingeführt, das doch grundsätzlich aus dem Begriffe der
Verjährung ?) ausgeschlossen worden ist“). Dass Inlandsaufent-
halt nur dann angenonmen werden könne, wenn das Ziel der
Reise ım Inlande liege und kein blosses Durchreisen stattfinde,
widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes’).
Für die Beurteilung des Verlustes Handlungsbeschränkter
oder -unfähiger ist die grundsätzliche Stellungnahme zur Frage,
ob Verzichtswille anzunehmen ist, von essentieller Bedeutung.
Soweit nicht in den Fällen Abs. 2 $ 21 StAG. ein Verlust der
Staatsangehörigkeit seitens Dispositionsbeschränkter alleın von den
in der Person des Vaters gegebenen Erfordernissen abhängt"),
ist Dispositionsbeschränkung an sich kein Hindernis für den
Verlust‘).
RGerStr. Bd. 30. S. 297 ff spricht sich (S. 298) dahin aus, dass 8 21 StAG.
‚nicht gestattet, in die Norm des Gesetzes als willkürliche Voraussetzung die
Fiktion eines durch Abwesenheit knndgegebenen Verzichtes auf die Staats-
angehörigkeit hineinzutragen‘®.
1) AA.v.Ronne: Preuss. StR. 1.8. 627 4.7; Seypen: Bayr. StR.IT S. 292. 69.
2) A. a. 0.28.19.
3) Bezüglich der Charakteristik dieses Verlustes als Verjährung s. u.S. 66.
4) SARTORIUS: a. a. O. S. 100.
5) Larann: I. S. 162 a. 2 betont zwar die Tatsächlichkeit des Erforder-
nisses, erklärt sich aber gleichwohl S. 162 a. 4 gewen die im Texte vertretene
Ansicht, indem er den von SARTORIUS a. a. O. gerügten Fehler begeht, eine
„tatsächliche Feststellung® zu verlangen, „ob eine zeitweise Rückkehr den
Charakter einer blossen Reise oder einer temporären Rückverlegung des Do-
mizils habe“. — Auch hier wird das Willensmoment eingeschnuuggelt. — Die
Beweisführung von BAURFELDT: S. 21, dass der Rückkehrende eben durch
seine Rückkehr beweist, dass er das „Band der Nationalität... noch nicht
als gelöst betrachtet“, dass also damit eine Reise nach Deutschland — (das
Reiseziel muss in Deutschland liegen S. 19) — genüge, ist nach dem von ıhm
eingenonmmenen Standpunkte gegenüber der Willenstheorie unlogisch.
6) Verl. unten $ 15 und SeypEn: Ann. 83 S. 582.
7) Ebenso LABRAND: 1. S. 164 und die zitierte Entscheidung des RGerStr.
Bl. 30. S. 298.