Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung XII. 
Feld-, Forst- und Jagdpolizei. 
I. Feld- und Forstpolizei. 
1. Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871. 
d . Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen 
wir 
2. wer das ndurch bgesehüiche oder polizeiliche Anordnungen gebotene 
9. wer znbefng! über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte 
über Wiesen oder bestellte Accker, oder über solche Aecker, Wiesen, 
Weiden oder Schonungen, dwelche mit einer J3 verse 
find, oder deren Betreten durch Bereic ag#t ist, oder 
auf einem durch Vern#u#szeichen ges — urlan geht, 
f rt, reitet oder Vieh treib 
. wer unbefugi Eier Der Jge von jagdbarem dederwild oder von 
avõgeln ausnimm 
§ 370. Mit Veldstrafe b zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer unbefugt ein remdes Grundstück, einen böffent idg 
weg oder Deinen Grenzrain durch Abgruben asg ügen E— — 
2. wer unbefugt von. etlichen oder Wd 
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem anderen ge Ete kene 
Lehm, Sand, Grand oder Mergel a gräbt, Plaggen oder Bülten haut, 
Nasen, Steine, Mineralien, zu ##er en Gewinnung es einer Verleihung, 
einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf, oder 
ähnliche Gegenstände wegnimmt. 
2. Feld= und Forstpolizeigesetz, vom 1. April 1880. (G.S. S. 230.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver- 
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie 
für den ganzen Umfang derselben was folgt: 
Titel I. Strafbestimmungen. 
§ 1. Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen 
unterliegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. 
§ 2. Für die Srrafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz kommen als Schärfungsgründe in Betracht:
	        
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