Abteilung XII.
Feld-, Forst- und Jagdpolizei.
I. Feld- und Forstpolizei.
1. Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871.
d . Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
wir
2. wer das ndurch bgesehüiche oder polizeiliche Anordnungen gebotene
9. wer znbefng! über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte
über Wiesen oder bestellte Accker, oder über solche Aecker, Wiesen,
Weiden oder Schonungen, dwelche mit einer J3 verse
find, oder deren Betreten durch Bereic ag#t ist, oder
auf einem durch Vern#u#szeichen ges — urlan geht,
f rt, reitet oder Vieh treib
. wer unbefugi Eier Der Jge von jagdbarem dederwild oder von
avõgeln ausnimm
§ 370. Mit Veldstrafe b zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer unbefugt ein remdes Grundstück, einen böffent idg
weg oder Deinen Grenzrain durch Abgruben asg ügen E— —
2. wer unbefugt von. etlichen oder Wd
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem anderen ge Ete kene
Lehm, Sand, Grand oder Mergel a gräbt, Plaggen oder Bülten haut,
Nasen, Steine, Mineralien, zu ##er en Gewinnung es einer Verleihung,
einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf, oder
ähnliche Gegenstände wegnimmt.
2. Feld= und Forstpolizeigesetz, vom 1. April 1880. (G.S. S. 230.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver-
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie
für den ganzen Umfang derselben was folgt:
Titel I. Strafbestimmungen.
§ 1. Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen
unterliegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.
§ 2. Für die Srrafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gesetz kommen als Schärfungsgründe in Betracht: