Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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haben !.. Welche Bedeutung das für Abs. 4 und 5 dieses Para- 
graphen hat, wird sich zeigen. 
8 21 Abs. 1 Satz 1 ergibt also für unseren Fall folgende 
sinngemässe Formulierung: 
„Deutsche, welche das Reichsgebiet oder die Schutzgebiete 
verlassen und sich 10 Jahre lang ununterbrochen im Auslande 
aufhalten, verlieren dadurch ihre Staats- bezw. Reichsangehörig- 
keit.“ 
Der Aufenthalt in einer deutschen Interessensphäre kann 
unserer oben entwickelten Anschauung gemäss als Inlandsaufent- 
halt nicht angesehen werden. 
Die zehnjährige Frist beginnt mit dem Austritt aus dem 
Reichsgebiete oder den Schutzgebieten. Gehemmt wird dieser Frist- 
beginn durch den Besitz eines Reisepapiers?) oder Heimatscheins, 
durch Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats, sowie 
im Falle des $ 23 StAG.°). 
Durch Staatsvertrag kann die zehnjährige Frist auf eine fünf- 
jährige verringert werden, wozu Naturalisation in dem Staate des 
Auslands kommen muss. 
Verursacht worden ist diese Bestimmung durch den Abschluss 
der Bancroftverträge?). Die Verwickelungen, die in der Bestrafung 
falınentlüchtiger preussischer Untertanen nach Erwerb der amerika- 
nischen Staatsangehörigkeit?) durch letztere ihren Grund hatten, 
fanden dadurch ihr Ende. Die Bancroftverträge sind von den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika am 22. Februar 1868 mit 
dem Norddeutschen Bunde und später mit den süddeutschen 
Staaten®) abgeschlossen worden. 
Der im RGBl. 1868 S. 228 fi. publizierte Vertrag zwischen 
  
1) Hesse: a, a. O. S. 43. 
2) Ersatzreservepass auf bestimmte Zeit ist Reisepapier ım Sinne des 
StAG. $ 21 — R&erStr. Bd. 33 S. 212 t#., namentlich 215 fi. vom 13. März 1900, 
3) MEYER-ANSCHUÜTZ: S. 228. 
4) Vgl. namentlich v. MARrTITZ: S. 1152 ff. 
9) HALL: S. 235 zitiert ein Schreiben der amerikanischen Regierung 
(Cass) an Preussen „that „the moment a foreigner becomes naturalised, his 
allegiance to his native country is severed for ever*““. Vgl. REus: S, 40 fi.; 
CaHn: S. 470 fi.; v. Marrıtrz: S. 1153, 1158, 1159. 
6) Dass für letztere die mit jenen abgeschlossenen Verträge, nicht der 
mit dem Norddeutschen Bunde abgeschlossene Vertrag, verpflichtender Rechts- 
grund sind, verleiht der im Text vertretenen Ansicht besonderen Rückhalt. 
— Vgl. die Zusammenstellung der Verträge bei CAaux: 8. 176 ff.
	        
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