—_ 61 —
dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika ist, woran gleich erinnert werden soll, vor Erwerb der
Schutzgebiete abgeschlossen. Die Ueberschrift enthält die Erklä-
rung, dass eine Uebereinkunft getroffen werden solle dahingehend,
„die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen zu regeln, welche
aus dem Norddeutschen Bunde in die Vereinigten Staaten von
Amerika und aus den Vereinigten Staaten von Amerika in das
Gebiet des Norddeutschen Bundes einwandern“. Art. 1 Abs. 1
spricht von „Angehörigen des Norddeutschen Bundes“, Abs. 2
von fünfjährigem Aufenthalt in „Norddeutschland“, Art. 2 von
„Rückkehr in das Gebiet des anderen Teils“, Art. 4 von Nieder-
lassung „in Norddeutschland“ u. s. w.
Wir haben, wollen wir zu einem richtigen Resultate gelangen,
den personalen und den territorialen Teil des Vertrages — denn
nur um den zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Ver-
einigten Staaten abgeschlossenen Vertrag kann es sich handeln
— zu usiterscheiden.
Angehörigkeit zum Norddeutschen Bunde ist ein Verhältnis,
das nicht vertragsmässig festgesetzt, sondern dem Vertragsgegner
gesetzlich zu formulieren überlassen war. Da das Deutsche Reich
Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes geworden ist, ist auch
die Angehörigkeit zum Norddeutschen Bunde einer Reichsange-
hörigkeit gleich zu achten. Wir haben also den personalen Teil
des Vertrages auch als auf Sch-Reichsangehörige erstreckt zu
betrachten, genau so wie auf elsass-lothringische Reichsangehörige.
Dagegen spricht dieser Vertrag immer von einem bestimmten
Gebiete. Die Ausdehnung des Vertrages durch einseitigen Akt
des einen Vertragsteiles auf ein seiner Gewalt hinzutretendes
Gebiet ist eine Erstreckung, die im Vertrage nicht vorgesehen
war, daher ausserhalb des Vertragsrahmens liegt. Wenn nun
SchaG. $ 9 Abs. 2 auf die Reichsangehörigkeit, die durch Natu-
ralisation dort erworben ist, das StAG. für anwendbar erklärt,
andererseits SchaG. 8 9 Abs. 3 für, wie wir oben sahen, den
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit die Schutzgebiete für
Inland erklärt, d.h. im Sinne $ 21 StAG., so bezieht sich das
eben auf das StAG., nicht aber auf einen speziellen Vertrag.
Nur inhaltlich ähnliche Verträge will das StAG. & 21 Abs. 3
ganz generell auch für die Zukunft für rechtlich zulässig erklären.
Im Sinne des StAG. $ 21, nicht im Sinne des Vertrages mit
Amerika, gelten die Schutzgebiete als Inland.