Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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mehr als Ausland zu betrachten seien. Analog Abs. 1 ıst also 
auch in Absatz 4 und Absatz 5 Bundesgebiet gleich Inland, Er- 
werb der Staatsangehörigkeit entsprechend der erweiterten AMög- 
lichkeit einer solchen entweder in einem Gliedstaate oder einem 
Schutzgebiete möglich. Das ist doch so einleuchtend, dass die 
Auffassung CAuxs'!) durchaus unverständlich erscheint, der einen 
Anspruch auf Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit im Falle 
des Abs. 5 deshalb verneint, weil dort von dem Anspruch gegen- 
über einem Bundesstaate die Rede ist. 
a) Eine Verschiedenheit zwischen Abs. 4 und Abs. 5 ist auf- 
tällig. Abs. 4 verlangt für die Zulässigkeit der Wiederverleihung 
im früheren Heimatsstaate auch ohne Niederlassung, dass eine 
andere Staatsangehörigkeit nicht erworben ist. Trifft diese Voraus- 
setzung zu, so besteht kein gesetzliches Hindernis, den darum 
nachsuchenden Personen die Renaturalisation zu gewähren. Selbst- 
verständlich ist dadurch dem Staate die Möglichkeit nicht ge- 
nommen, gegebenen Falles, also auch, wenn die Voraussetzungen 
S 8 Ziffer 1, 2 und 4 gewahırt sein sollten, die Renaturalisation 
zu versagen oder allgemeine Erschwerungen aufzustellen). Da- 
gegen ist die Niederlassung im Auslande nicht Bedingung, wie 
LANDGRAFF S. 646 will. Das Gesetz sagt nur, „auch ohne dass 
sie sch dort“ — d. h. ım früheren Heimatsstaate — „nieder- 
lassen“. 
Die Abwesenheit erscheint nur durch das Gesuch unterbrochen 
und beginnt von neuem zu laufen’). 
b) In Abs. 5 ist das Erfordernis des Nichterwerbes fremder 
Staatsangehörigkeit nicht erwähnt. Es frägt sich nun, ob der 
Zurückkehrende eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben 
haben darf. Zu bejahen ist diese Frage zunächst für die Ange- 
hörigen von Oesterreich, Persien, der Türkei und Marokko’). 
Doch berubt diese Besonderheit auf Staatsvertrag, nicht auf Gesetz, 
und bietet daher für die Beantwortung unserer Frage keinen An- 
halt. Die ehemalige Angehörigkeit zum Reiche, die lediglich 
durch Auslandaufenthalt gelöst wurde, muss bei Wegfall ihres 
einzigen Endigungsgrundes zum Wiederaufleben kommen können. 
  
l) Cann: S. 188. — Der im Texte vertretenen Ansicht: BAHRFELDT: 
S. 40; v. Poser: 8. 52; G. Meyer: Schutzgebiete S. 117. 
2) Caun: S. 184 Zitfer 29, 30; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 278. 
3) Vergl. SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 280 und 292, 
4) Vgl. oben 8. 37.
	        
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