Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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fach gegliederten Staatswesen zu tun haben, erhebt sich die Frage 
nach der dafür zuständigen Staatsgewalt.e Was speziell den 
deutschen Bundesstaat anlangt, so haben wir hier nach dem StAG. 
in Befolgung des gesetzlichen Prinzips der Gliedstaatsangehörigkeit 
als der primären in der Zentralbehörde des Heimatgliedstaates 
die zuständige Behörde ''). 
Wo der Begriff! der Staatsangehörigkeit eine Gliedstaats- 
zentralbehörde nicht kennt, wie im Falle der Sch-Reichsangehörig- 
keit, tritt an deren Stelle die entsprechende Zentralbelörde des 
Reiches. Das ist in unserem Falle der Reichskanzler oder ein von 
diesem dazu ermächtigter Beaniter, 
An und für sich hat der moderne Staat eine Einschränkung 
der freien Auswanderung möglichst vermieden. 
Auch bei der Lösung des Staatsangehörigkeitsverhältnisses 
ist für den Staat wieder einzig und allein der Staatszweck das 
massgebende Moment. Einem Individualinteresse als solchem 
Rechnung zu tragen, verbietet sich damit von selbst. Wenn der 
Staat also durch einseitigen Hoheitsakt in dieser Richtung tätig 
wird, muss er, seinem Zweck entsprechend, bestimmten Maximen 
folgen. Dieser Staatszweck kann ein so spezieller sein, dass die 
Schutzgebiete trotz der staatsrechtlich engen Angliederung an das 
Reich ausserhalb desselben stehen. Die Uebereinstimmung, die 
zwischen den Schutzgebieten und dem Reiche mit Rücksicht auf 
Erwerb und Verlust der Reichsangehörigkeit besteht, macht auf 
dem Gebiete der Normierung der aus der Reichsangehörigkeit sich 
ergebenden Pflichten einer zum Teil beachtenswerten Anders- 
behandlung Platz. 
$ 12. a. Entlassung auf Antrag. 
Wie bereits oben erwähnt, haben wir es bei der Entlassung 
mit einem freien, einseitigen Hoheitsakt des Staates zu tun. 
LABAND?) bezeichnet die Entlassung geradezu als contrarius actus 
der Naturalisation, und O. MAyERr?) meint: „Die Einwilligung des 
Betroffenen ist nur die gesetzliche Bedingung für die der Behörde 
verliehene Gewalt.“ 
Von einem eigentlichen Prinzipe der freien Auswanderung zu 
sprechen wäre verfehlt. Der Staat hat ein Interesse daran, seine 
  
1) StAG. 88 14, 20, 22. 
2) 1. S. 160. 3) Arch. II. S. 47.
	        
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