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fach gegliederten Staatswesen zu tun haben, erhebt sich die Frage
nach der dafür zuständigen Staatsgewalt.e Was speziell den
deutschen Bundesstaat anlangt, so haben wir hier nach dem StAG.
in Befolgung des gesetzlichen Prinzips der Gliedstaatsangehörigkeit
als der primären in der Zentralbehörde des Heimatgliedstaates
die zuständige Behörde '').
Wo der Begriff! der Staatsangehörigkeit eine Gliedstaats-
zentralbehörde nicht kennt, wie im Falle der Sch-Reichsangehörig-
keit, tritt an deren Stelle die entsprechende Zentralbelörde des
Reiches. Das ist in unserem Falle der Reichskanzler oder ein von
diesem dazu ermächtigter Beaniter,
An und für sich hat der moderne Staat eine Einschränkung
der freien Auswanderung möglichst vermieden.
Auch bei der Lösung des Staatsangehörigkeitsverhältnisses
ist für den Staat wieder einzig und allein der Staatszweck das
massgebende Moment. Einem Individualinteresse als solchem
Rechnung zu tragen, verbietet sich damit von selbst. Wenn der
Staat also durch einseitigen Hoheitsakt in dieser Richtung tätig
wird, muss er, seinem Zweck entsprechend, bestimmten Maximen
folgen. Dieser Staatszweck kann ein so spezieller sein, dass die
Schutzgebiete trotz der staatsrechtlich engen Angliederung an das
Reich ausserhalb desselben stehen. Die Uebereinstimmung, die
zwischen den Schutzgebieten und dem Reiche mit Rücksicht auf
Erwerb und Verlust der Reichsangehörigkeit besteht, macht auf
dem Gebiete der Normierung der aus der Reichsangehörigkeit sich
ergebenden Pflichten einer zum Teil beachtenswerten Anders-
behandlung Platz.
$ 12. a. Entlassung auf Antrag.
Wie bereits oben erwähnt, haben wir es bei der Entlassung
mit einem freien, einseitigen Hoheitsakt des Staates zu tun.
LABAND?) bezeichnet die Entlassung geradezu als contrarius actus
der Naturalisation, und O. MAyERr?) meint: „Die Einwilligung des
Betroffenen ist nur die gesetzliche Bedingung für die der Behörde
verliehene Gewalt.“
Von einem eigentlichen Prinzipe der freien Auswanderung zu
sprechen wäre verfehlt. Der Staat hat ein Interesse daran, seine
1) StAG. 88 14, 20, 22.
2) 1. S. 160. 3) Arch. II. S. 47.