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sowie die die ebengenannte Verordnung aufhebende Verordnung
vom 15. Dezember 1902.
Letztere für unsere Betrachtungen des weiteren höchst wich-
tige Verordnung bestimmt hinsichtlich der für uns wesentlichen
Punkte folgendes:
1. Wehrpflichtige ausserhalb Europas wohnende
Reichsangehörige!) werden zur Ableistung ihrer aktiven
Dienstpflicht in der Süd-West-Afrikanischen Schutztruppe auf
Wunsch eingestellt. 8 2 d. VO. |
2. Einjährig-Freiwillige dürfen unter den gleichen Voraus-
setzungen in dieselbe Schutztruppe eingestellt werden. & 3 d. VO.
3. In Europa wohnhafte wehrpflichtige Reichsangehörige
dürfen nur unter gewissen Bedingungen in die Schutztruppe für
Süd-West-Afrika eingestellt werden. 8 4 d. VO.
4. Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe
treten sämtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres
oder der Kaiserlichen Marine über. & 8 Abs. 1 d. VO.
Ziffer 1 $S 15 StA@G. bietet eine Schwierigkeit, insofern Wehr-
pflichtige, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum
vollendeten 25. Lebensjahre befinden, ein Zeugnis der Kreis-Er-
satzkommission*) darüber beibringen müssen, „dass sie die Ent-
lassung nicht bloss ın der Absicht nachsuchen, um (!) sich der
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen“.
Nach der einen Ansicht findet diese Beschränkung auf diejenigen
Personen keine Anwendung, welche nach Vollendung des 25.
Lebensjahres ein Entlassungsgesuch einreichen, ohne sich vorher
der Ersatzbehörde gestellt zu haben. SEYDEL?) hält den Wortlaut
des Gesetzes, nicht eine unausgesprochene Absicht für das Ent-
scheidende. Auf der anderen Seite wird mit Recht von CAHun®)
darauf hingewiesen, dass die Absicht des Gesetzes unmöglich die
sein könnte, durch Gestattung der Auswanderung nach vollendetem
25. Lebensjahre einen „Freibrief* für Entziehung von der durch
Besitz der Staatsangehörigkeit bedingten Wehrpflicht auszustellen.
1) Vorschläge hinsichtlich Befreiung von der Wehrpflicht für Kolonisten
während ihres Verweilens in Schutzgebieten, in denen sie ihrer Dienstpflicht
nicht genügen können, macht E. v. KeLLer: Wehrpflicht in den Kolonieen
2.2.0.
2) Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 & 12.
3) Ann. 83 S. 5:8, 579. Auch MEYER-ANScHOTZ: S. 225 hält eine Aus-
dehnung auf Wehrpflichtige über 25 Jahre für unstatthaft.
4) S. 128, 129.