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I. Betrachten wir zunächst den $ 20 StAG., so handelt
es sich hier um die Folgen der Verletzung der sich aus dem be-
reits begründeten Angehörigkeitsverhältnisse ergebenden Pflichten.
1. Die Bestimmung des $& 20 StAG. kann nur den Sinn haben,
für den Fall eines Krieges die wehrpflichtigen Reichsangehörigen
dorthin zurückzurufen, wo sie ihrer Wehrpflicht genügen können
und sollen, d. h. prinzipiell nach Deutschland!). Das geht schon
2. daraus hervor, dass $ 20 StAG. von einer für das ganze
Bundesgebiet anzuordnenden Aufforderung zur Rückkehr
spricht.
II. Die Wehrpflicht wird im Heere oder der Marine erfüllt.
Die Rückkehr nach Deutschland’), d. h. wo Heer und Marine
stationiert sind, ist unerlässlich, sobald eine Aufforderung im
Sinne des & 20 StAG. ergangen ist.
Das Vorhandensein von Schutztruppen in den Schutzgebieten
in Süd-West-Afrika, Ost-Afrika und Kamerun gibt aber zu der
Frage Veranlassung, ob nicht eine Gestellung zur Einreihung
in die Schutztruppen der Verordnung des $ 20 StAG. gerecht wird.
Die beschränkte Stärke der Schutztruppen lässt eine generelle
Gewährung der Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen
unangebracht erscheinen. Das Gesetz betr. die Kaiserlichen Schutz-
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht
daselbst in der Redaktion vom 18. Juli 1896 bezeichnet die
Schutztruppen im $ 1 als „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten,
insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels“, zu verwenden.
Der Polizeicharakter ıst vorherrschend, wie denn auch die militä-
rische Macht in Togo über den Charakter einer Polizeitruppe
nicht hinausgekommen ist?). Der Fall des $ 20 StAG. hat einen
kontinentalen Krieg oder doch wenigstens einen das Reich sgebiet
bedrohenden Krieg ım Auge. Der Fall, wo ein Anspruch auf Er-
füllung der Wehrpflicht in den Schutztruppen zugelassen wird, muss
ein Ausnahmefall bleiben. Nur aber wo ein solcher existiert, ist
8 20 StA(s. gegenüber einem dort sich Stellenden unanwendbar.
1) Damit soll jedoch nicht gesagt sein, dass eine Verwendung des Heeres
zur Verteidigung der Schutzgebiete verfassungswidrig wäre. RV. Art. 63.
GAREIS: KolR. S. 11.
2) Oder Kiautschou. Vergl. FLorack: 8. 49 f., 47.
3) GAREIS: KolR. S. 13. — Die Offiziere dieser Polizeitruppe treten aus
der Armee oder Marine nicht aus. — KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1108.