Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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I. Betrachten wir zunächst den $ 20 StAG., so handelt 
es sich hier um die Folgen der Verletzung der sich aus dem be- 
reits begründeten Angehörigkeitsverhältnisse ergebenden Pflichten. 
1. Die Bestimmung des $& 20 StAG. kann nur den Sinn haben, 
für den Fall eines Krieges die wehrpflichtigen Reichsangehörigen 
dorthin zurückzurufen, wo sie ihrer Wehrpflicht genügen können 
und sollen, d. h. prinzipiell nach Deutschland!). Das geht schon 
2. daraus hervor, dass $ 20 StAG. von einer für das ganze 
Bundesgebiet anzuordnenden Aufforderung zur Rückkehr 
spricht. 
II. Die Wehrpflicht wird im Heere oder der Marine erfüllt. 
Die Rückkehr nach Deutschland’), d. h. wo Heer und Marine 
stationiert sind, ist unerlässlich, sobald eine Aufforderung im 
Sinne des & 20 StAG. ergangen ist. 
Das Vorhandensein von Schutztruppen in den Schutzgebieten 
in Süd-West-Afrika, Ost-Afrika und Kamerun gibt aber zu der 
Frage Veranlassung, ob nicht eine Gestellung zur Einreihung 
in die Schutztruppen der Verordnung des $ 20 StAG. gerecht wird. 
Die beschränkte Stärke der Schutztruppen lässt eine generelle 
Gewährung der Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen 
unangebracht erscheinen. Das Gesetz betr. die Kaiserlichen Schutz- 
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht 
daselbst in der Redaktion vom 18. Juli 1896 bezeichnet die 
Schutztruppen im $ 1 als „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, 
insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels“, zu verwenden. 
Der Polizeicharakter ıst vorherrschend, wie denn auch die militä- 
rische Macht in Togo über den Charakter einer Polizeitruppe 
nicht hinausgekommen ist?). Der Fall des $ 20 StAG. hat einen 
kontinentalen Krieg oder doch wenigstens einen das Reich sgebiet 
bedrohenden Krieg ım Auge. Der Fall, wo ein Anspruch auf Er- 
füllung der Wehrpflicht in den Schutztruppen zugelassen wird, muss 
ein Ausnahmefall bleiben. Nur aber wo ein solcher existiert, ist 
8 20 StA(s. gegenüber einem dort sich Stellenden unanwendbar. 
  
1) Damit soll jedoch nicht gesagt sein, dass eine Verwendung des Heeres 
zur Verteidigung der Schutzgebiete verfassungswidrig wäre. RV. Art. 63. 
GAREIS: KolR. S. 11. 
2) Oder Kiautschou. Vergl. FLorack: 8. 49 f., 47. 
3) GAREIS: KolR. S. 13. — Die Offiziere dieser Polizeitruppe treten aus 
der Armee oder Marine nicht aus. — KÖBNER bei HOLTZENDORFF: S. 1108.
	        
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