Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Das RG. vom 25. Juni 1902 überlässt es Kaiserlicher Ver- 
ordnung zu bestimmen, „in welchen Schutzgebieten und unter 
welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige ihrer 
aktiven Dienstptlicht bei den Schutztruppen (senüge leisten dürfen“. 
Eine dementsprechende VO. erging unter dem 5. Dezember 1902. 
8 2 dieser VO. enthält die Bestimmung, dass ausserhalb 
Europas wohnhafte wehrptlichtige Reichsangehörige auf 
Wunsch in die Schutztruppe für Süd-West-Afrika zur Ableıstung 
ihrer aktiven Dienstpflicht eingestellt „werden“. Sobald der 
Anspruch auf Erfüllung der aktiven Dienstptlicht nicht mehr 
auf das in Deutschland stationierte Heer beschränkt ist, erscheint 
die Rückkehr in das betreffende Schutzebiet deshalb als Rück- 
kehr ins Inland, weil die Möglichkeit der Erfüllung der Pflicht 
gegen das Reich nicht eine Rückkehr in dasselbe zur Voraus- 
setzung hat!). 
ll. Der Fall des S 22, der Eintritt in fremde, das heisst 
ausländische, Staatsdienste oline Erlaubnis der heimatlichen Regie- 
rung hat an sich insofern ein wesentlich anderes Gepräge, als 
hier das spezifische Gliedstaatsinteresse zur Abgabe der Erklärung 
auf Verlust der Staatsanzehörirkeit führt, sodann andererseits die 
Verletzung der Wehrpflicht nicht das Massgebende ist. Der hier- 
nach begründete Unterschied, der bei Reichsangehörigen im Sinne 
des StA(z. weitgehende Konsequenzen hat, kommt in unserem 
Falle gar nicht zur Geltung: Das Reich ist die ausschliesslich 
kompetente Gewalt in den Schutzgebieten. Ein Ausspruch des 
Reichskanzlers auf Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit hat dem- 
nach einen gänzlichen Verlust der Zugehörigkeit zum Reiche zur 
Folge. Ein mehreren Gliedstaaten angehörender Gliedstaatsange- 
höriger würde, falls $ 22 StAG. seitens eines dieser Gliedstaaten 
gegen ihn Anwendung fände, nur diesem Staate gegenüber seiner 
Angehörigkeit verlustig gehen ?). 
Zu beachten ist, dass ein Avokatorium im Sinne des 8 20 
StAG. durch die Erlaubnis des $ 23 StAG. für den im fremden 
Staatsdienste Befindlichen nicht unverbindlich wird?). Diese Er- 
laubnis kann widerrufen werden !). 
. 1) v. Puser: S. 52. 
2) AA. LAnnGrarr: S. 642; Larann: 1 S. 167. — Nur den Verlust der 
Staatsangehörigkeit des erkennenden Staates im Falle des & 20 und $ 22 
nimmt an LEoxI: 1. S.27; SEYDEL: Ann. 76.8.149 a. 2;G.M&rvrir: VerwR.S. 143. 
3) SEYDEL: Buyr. StR. I S. 291 a. 65; Di:ksEu,ss: Ann. 76. S. 154 a. 1. 
4) SEYDEL: Ann. 83. S. 584.
	        
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