das StAG. sich vielmehr an den bestehenden bürgerlichen Rechts-
zustand anlehnt, diesen schlechthin mit Folgen in staatsrechtlicher
Hinsicht ausstattet. Die einheitliche Neuordnung des bürgerlichen
Rechts für ganz Deutschland durch das BGB. maclhıte aber eine
Neuredaktion des StAG. insoweit notwendig, als es Bestimmungen
enthielt, die an das zur Zeit des Erlasses des StAG. geltende
Familienrecht anknüpften. Den durch das BGB. geschaffenen
neuen Begriffen mit neuem Inhalt wurde durch EG. BGB. Art. 41
in Abänderung der $$S 11, 19, 21 Abs. 2 StAG. und Neuein-
fügung eines 8 14a Rechnung getragen. Prinzipiell soll der Vater
als Haupt der Familie und seine Familie dieselbe Staatsangehörig-
keit besitzen — vergl. die 8S 5 und 11 StAG. neuer Fassung).
Zugleich verlangte es das Prinzip der persönlichen Freiheit, diesen
Grundsatz nicht zu einem sklavischen Abhängigkeitsverhältnisse
werden zu lassen. Das Bestreben der StAG. musste also dahın
gehen, beiden Forderungen gerecht zu werden. Das massgebende
Prinzip, das das StAG. bei den Bestimmungen über die Er-
streckung der Staatsangehörigkeit auf Frau und Kinder leitet, ıst
der Gedanke der elterlichen Gewalt?). Wenn und soweit eine
solche besteht, hat der Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ge-
walthabers einen entsprechenden Wechsel der Staatsangehörigkeit
seiner gewaltuntergebenen Familienangehörigen zur Folge. Wo
freilich der Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit seitens
eines Gewaltuntergebenen stattgefunden hat, der nicht dieses Ge-
waltsverhältnis zur Ursache hat, kann eine derartige Erstreckung
von selbst nicht angenommen werden ?).
Iım Falle des $ 11 StAG. ist Bedingung der familienrecht-
lichen Erstreckung ausserdem die Minderjährigkeit der Kinder
ausser den erwähnten Voraussetzungen.
Allein es darf, wo in den genannten Füllen der Erwerb oder
Verlust der Staatsangehörigkeit nicht auf Grund in der Person
des Minderjährigen oder der Ehefrau selbständig gegebener Er-
fordernisse erfolgt, nicht übersehen werden, dass dann auch ledig-
lich die in der Person des Gewalthabers gegebenen Erfordernisse
massgebend sind.
So wird beispielsweise der Beginn der Verlustfrist für den
Minderjährigen im Falle des 8 21 Abs. 1 und Abs. 2 dann ent-
l) SARTORIUS: a. a. OÖ. S. 26.
2) DERSELBE: a. a.0.8.31. StAG.8$ 11, 14a, 19, 21 Abs. 2 neuer Fassung.
3) DERSELBE: a. a. O. S. 22.