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sprechend hinausgeschoben, wenn der Vater sich, wenn auch nur
vorübergehend, im Inlande aufhält.
Diese Ansicht wird auch in der neuesten Rechtsprechung des
Reichsgerichts vertreten. Ein Urteil vom 7./21. November 1904!)
stimmt mit der hier vertretenen Auffassung durchaus überein.
Das EG. zum BGB. hat insofern eine wesentliche Verbesse-
rung gegenüber den früheren in Deutschland geltenden Partiku-
larrechten herbeigeführt, als die Kollisionsnorm dem Nationalitäts-
prinzipe folgt, indem sie für Deutsche deutsches Recht für anwend-
bar erklärt ?).
Insofern ist die Kollisionsnorm freilich eine unvollkommene?).
& 16. 1. Erwerb und Verlust durch Verheiratung.
Der Grundsatz einer Gleichstellung der Familienglieder in
bürgerlicher wie staatsrechtlicher Hinsicht tritt uns zunächst bei
der Begründung der Familie im rechtlichen Sinne entgegen. Jeden
Vorgang im sozialen Leben, der nach dem bürgerlichen Rechte
für die Begründung einer Familie im Rechtssinne massgebend ist,
also auch den Fall der nichtehelichen Vereinigung, stattete das
StAG. mit gewissen Folgen für die Staatsangehörigkeit des Ab-
hängigen im oben erörterten Sinne aus.
I. Im Falle der Eheschliessung ist der familienbegründende
Vorgang ein Rechtsgeschäft. Es handelt sich für uns immer um
die „bürgerliche Ehe“ im Sinne von BGB. erstem Abschnitt ').
Die Ehefrau erhält durch die Eheschliessung den Familiennamen
des Ehemannes ($ 1355 BGB.), sie teilt seinen Wohnsitz hinfort
(S 10 BGB.) u. s. w.
Das StAG. vervollständigt diese Einheit nach der staatsrecht-
lichen Seite:
„Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für die
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.“ Das Gesetz statuiert
damit eine ausnahmslose Regel), die durch die Möglichkeit eines
Vorbehalts in den Fällen der Zurückbehaltung der alten Staats-
angehörigkeit keine Lücken erhält‘). Im Falle des Erwerbes einer
1) RGerStr. Bd. 37. S. 308 fl. 2) SARTORIUS: a. a. O, S. 11, 12.
3) DERSELBE: S. 13 a. 24; CRoOME: S. 135.
4) Vgl. Cosack: Il. S. 431.
5) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 276; SARTORIUS: a. a. OÖ. S. 47.
6) Erwerb einer neuen und Zurückbehaltung einer alten Stautsangehörig-
keit sind zwei verschiedene Dinge. SARTORIUS: S. 47 und a. 127.