Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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deutschen Staatsangehörigkeit durch Verheiratung ist also der Er- 
folg der gleichen Staatsangehörigkeit der Ehegatten notwendig!). 
1. Hinsichtlich der materiellen Erfordernisse der Ehe ordnet 
EG. BGB. Art. 13 Abs. 1 an: 
„Die Eingehung einer Ehe wird, sofern auch nur einer der 
Verlobten ein Deutscher ist, in Anseliung eines jeden der Verlobten 
nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört. Das 
Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe eingehen.“ 
2. EG. BGB. Art. 13 Abs. 3: „Die Form einer Ehe, die im 
Inlande geschlossen wird, bestimmt sich ausschliesslich nach den 
deutschen Gesetzen *?). 
Il. Das für die Schutzgebiete gemäss SchGG. $ 7 Abs. 1 auf 
die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes ana- 
log zur Anwendung kommende Gesetz ist das Gesetz vom 4. Mai 
1870 SS 2—9. 11. 12 und 14, abgeändert durch EG. BGB. Art. 40. 
Auch für die Form der in einem Schutzgebiete geschlossenen Ele 
ist dieses Gesetz massgebend. SchGG. $7 Abs. 2°). 
Die Eingeborenen unterliegen jedoch den Vorschriften des 
SchGG.87 Abs.lund 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können zudem durch 
Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Teile der Bevölkerung 
gleichgestellt werden — Abs. 3. Der Erfolg ist der, dass eine Vereini- 
gung von einem naturalisierten Eingeborenen und einer nicht natu- 
ralısierten, den Vorschriften der Abs. 1, 2 nicht unterstehenden 
Eingeborenen keine eheliche im Sinne des Gesetzes werden kann, 
folglich keinen Erwerb der Sch-Reichsangebörigkeit der Eingebo- 
renen zur Folge hat. Die Kinder folgen also immer der Mutter *). 
Ebenso kann auch von einer Erstreckung der Sch-Reichsangehörig- 
keit auf die Ehefrau im Falle der Naturalisation eines Eingebo- 
1) Nicht so beim Verlust durch Verheiratung mit einem Ausländer; vgl, 
unten III. 
2) Die Wahrung der ausländischen Form einer im Auslande geschlosse- 
nen Ehe genügt. Art. 11 EG. BGB. 
3) Vergl. SARTORIUS: Personenstandsgesetz S. 471. 
4) Beachtenswert ist die eigentümliche Rechtslage die durch die Skla- 
venverhültnisse geschaffen wird. ScHhkripER: Koloniales Kirchenrecht 8. 771 
beinerkt: „Ist die Frau eine Freie, dann bleibt sie frei; aber die Kinder sind 
Sklaven, folgen also dem Vater, ist die Frau Sklavin, dann kann der Mann 
die Kinder gegen einen Preis freikaufen, der vor der Heirat mit dem Herrn 
der Sklavin vereinbart ist.“ DERSELBE: Rechtsgebräuche der Eingeborenen 
der deutschen Schutzgebiete in Afrika S. 244. Vergl. dazu oben S. 43 f.
	        
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