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deutschen Staatsangehörigkeit durch Verheiratung ist also der Er-
folg der gleichen Staatsangehörigkeit der Ehegatten notwendig!).
1. Hinsichtlich der materiellen Erfordernisse der Ehe ordnet
EG. BGB. Art. 13 Abs. 1 an:
„Die Eingehung einer Ehe wird, sofern auch nur einer der
Verlobten ein Deutscher ist, in Anseliung eines jeden der Verlobten
nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört. Das
Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe eingehen.“
2. EG. BGB. Art. 13 Abs. 3: „Die Form einer Ehe, die im
Inlande geschlossen wird, bestimmt sich ausschliesslich nach den
deutschen Gesetzen *?).
Il. Das für die Schutzgebiete gemäss SchGG. $ 7 Abs. 1 auf
die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes ana-
log zur Anwendung kommende Gesetz ist das Gesetz vom 4. Mai
1870 SS 2—9. 11. 12 und 14, abgeändert durch EG. BGB. Art. 40.
Auch für die Form der in einem Schutzgebiete geschlossenen Ele
ist dieses Gesetz massgebend. SchGG. $7 Abs. 2°).
Die Eingeborenen unterliegen jedoch den Vorschriften des
SchGG.87 Abs.lund 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können zudem durch
Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Teile der Bevölkerung
gleichgestellt werden — Abs. 3. Der Erfolg ist der, dass eine Vereini-
gung von einem naturalisierten Eingeborenen und einer nicht natu-
ralısierten, den Vorschriften der Abs. 1, 2 nicht unterstehenden
Eingeborenen keine eheliche im Sinne des Gesetzes werden kann,
folglich keinen Erwerb der Sch-Reichsangebörigkeit der Eingebo-
renen zur Folge hat. Die Kinder folgen also immer der Mutter *).
Ebenso kann auch von einer Erstreckung der Sch-Reichsangehörig-
keit auf die Ehefrau im Falle der Naturalisation eines Eingebo-
1) Nicht so beim Verlust durch Verheiratung mit einem Ausländer; vgl,
unten III.
2) Die Wahrung der ausländischen Form einer im Auslande geschlosse-
nen Ehe genügt. Art. 11 EG. BGB.
3) Vergl. SARTORIUS: Personenstandsgesetz S. 471.
4) Beachtenswert ist die eigentümliche Rechtslage die durch die Skla-
venverhültnisse geschaffen wird. ScHhkripER: Koloniales Kirchenrecht 8. 771
beinerkt: „Ist die Frau eine Freie, dann bleibt sie frei; aber die Kinder sind
Sklaven, folgen also dem Vater, ist die Frau Sklavin, dann kann der Mann
die Kinder gegen einen Preis freikaufen, der vor der Heirat mit dem Herrn
der Sklavin vereinbart ist.“ DERSELBE: Rechtsgebräuche der Eingeborenen
der deutschen Schutzgebiete in Afrika S. 244. Vergl. dazu oben S. 43 f.