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renen, auf den das Gesetz vom 4. Mai 1870 keine Anwendung
findet, deshalb keine Rede sein, da eine Elefrau im Sinne des
8 11 StAG. nicht existirt. Es bedarf daher auch keines entspre-
chenden Vorbehalts, um die Erstreckung auszuschliessen.
III. Das Prinzip der gleichen Staatsangehörigkeit der Ehe-
gatten kann, insofern es sich um Verlust der deutschen und
Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit handelt, nur soweit eine
Vermeidung der sujets mixtes von deutscher Seite in Frage kommt,
durchgeführt werden. Im übrigen ist das deutsche Recht auf die
entsprechende fremdstaatliche Norm angewiesen, Das deutsche Ge-
setz für diesen Fall ist jedoch vollkommen ausreichend: Eine Ver-
heiratung zweier Gliedstaatsangehöriger hat immer den Erfolg
einheitlicher Staatsangehörigkeit. Die Verheiratung einer Deut-
schen mit einem Ausländer hat jedenfalls den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit zur Folge. StAG. & 13 Zätter 5).
IV. Das StAG. 8 13 Ziffer 5 enthält aber die weitere logische
Folge der Bestimmung des 85 StAG.: Die Staatsangehörigkeit geht
verloren durch Verheiratung eines Deutschen mit dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaates. Verbunden mit $5 StAG. nach dem
Prinzip der Gleichstellung der Ehegatten erhalten wir als Ergebnis:
Die Verheiratung einer Gliedstaatsangehörigen mit einem
Sch-Reichsangehörigen begründet für die Ehefrau die Sch-Reichıs-
angehörigkeit.
Wie wir auch im Laufe der Abhandlung, die sich prinzipiell
nicht mit dem Inhalte der Staatsangehörigkeit befasst, in bestimm-
ten Richtungen geschen haben, ist die Sch-Reichsangehörigkeit ın
bestimmter Weise gegenüber jeder Gliedstaatsangehörigkeit quali-
fiziert. Ihr Charakter als einer reinen, unmittelbaren Reichsange-
hörigkeit wird dadurch weder geändert, noch eine Gleichstellung
mit einer Gliedstaatsangehörigkeit als solchen behauptet. Die For-
mulierung des & 13 Ziffer 5 StAG. dahin, dass die Gliedstaats-
angehörige durch Verheiratung mit einem Sch-Reichsangehörizen
ihre Staatsangehörigkeit verliert, erscheint demnach nicht als
Folge einer Art Ueberwanderung, sondern vielmehr als notwen-
dige Konsequenz des bei Aufstellung des StAG. befolgten Prinzips.
Dass$13 Zifter5 von einem Gliedstaatsangehörigen spricht, während
1) Vgl. den Kollisionsfall mit Amerika, wo Bedingung für den Verlust
der amerikanischen Staatsangehörisgkeit seitens einer Amerikanerin durch
Verheiratung Verlegung des Wohnsitzes der Ehefrau ausserhalb der Ver-
einigten Staaten ist — REUS: S. 34.