Full text: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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Da es sich um die „Legitimation“ handelt, ist hiermit sowohl 
die Legitimation durch nachfolgende Ehe (88 1719 BGB.) wie 
diejenige durch Ehelichkeitserklärung (88 1723 BGB.) zu verstehen. 
Ist der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Anneh- 
mende zur Zeit der Annahme Reichsangehöriger, so ist für die 
Legitimation deutsches Recht massgebend. Art. 22, Abs. 1. EG. 
BGB. 
II. Das Prinzip, das zu der Bestimmung geführt hat, dass die 
Legitimation den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters für 
das uneheliche Kind zur Folge hat, ist dasselbe wie das im $ 16 
bei Besprechung der Folgen der Eheschliessung auf die Staats- 
angehörigkeit erwähnte, dasselbe, das auch in verstärktem Masse 
bei dem Erwerbe der Staatsangehörigkeit durch Abstammung in 
Wirksamkeit tritt. Das legitimierte Kind erlangt die Rechtsstel- 
lung eines ehelichen. Wenn wir infolgedessen den Satz aufstellen: 
Ist der Vater, nicht aber die Mutter eines unehelichen Kindes 
ein Sch-Reichsangehöriger, so erwirbt das Kind durch Legitimation 
die Sch-Reichsangehörigkeit also auch, wenn die Mutter Glied- 
staatsangehörige ist — so ziehen wir einmal die weitere Konsequenz 
aus diesem von uns aufgestellten Prinzipe, andererseits betonen 
wir nur die logische Konsequenz, die sich aus der Gleichstellung 
eines unehelichen mit einem ehelichen Kinde von selbst ergibt, 
dass nämlich das legitimierte Kind Sch-Reichsangehöriger wird, was 
es ja im Falle ehelicher Geburt sofort geworden wäre. 
Eine Schwierigkeit könnte in den Worten des $ 4 StAG. ge- 
funden werden „und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörig- 
keit des Vaters“. Allein nicht die Ueberwanderung im technischen 
Sinne, sondern eine Gleichstellung in staatsrechtlicher Beziehung 
ıst der Sinn des Gesetzes. 
Für die Beurkundung des $ 1720 Abs. 2 BGB. in den 
Schutzgebieten gilt das RG. vom 4. V. 70. 
Die Ehelichkeitserklärung im Falle des 8 1723 BGB. steht 
dem Reichskanzler zu, wenn der Vater Sch-Reichsangehöriger ist. 
III. Ebenso wie durch Legitimation ein Erwerb der Staats- 
angehörigkeit herbeigeführt werden kann, kann die Legitimation 
auch einen Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, so- 
fern sie den gesetzlichen Bestimmungen gemäss erfolgt ist und der 
Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter — S 13 
Ziffer 4 StAG. 
Die gesetzlichen Bestimmungen sind, solange lediglich eine 
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