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Da es sich um die „Legitimation“ handelt, ist hiermit sowohl
die Legitimation durch nachfolgende Ehe (88 1719 BGB.) wie
diejenige durch Ehelichkeitserklärung (88 1723 BGB.) zu verstehen.
Ist der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Anneh-
mende zur Zeit der Annahme Reichsangehöriger, so ist für die
Legitimation deutsches Recht massgebend. Art. 22, Abs. 1. EG.
BGB.
II. Das Prinzip, das zu der Bestimmung geführt hat, dass die
Legitimation den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters für
das uneheliche Kind zur Folge hat, ist dasselbe wie das im $ 16
bei Besprechung der Folgen der Eheschliessung auf die Staats-
angehörigkeit erwähnte, dasselbe, das auch in verstärktem Masse
bei dem Erwerbe der Staatsangehörigkeit durch Abstammung in
Wirksamkeit tritt. Das legitimierte Kind erlangt die Rechtsstel-
lung eines ehelichen. Wenn wir infolgedessen den Satz aufstellen:
Ist der Vater, nicht aber die Mutter eines unehelichen Kindes
ein Sch-Reichsangehöriger, so erwirbt das Kind durch Legitimation
die Sch-Reichsangehörigkeit also auch, wenn die Mutter Glied-
staatsangehörige ist — so ziehen wir einmal die weitere Konsequenz
aus diesem von uns aufgestellten Prinzipe, andererseits betonen
wir nur die logische Konsequenz, die sich aus der Gleichstellung
eines unehelichen mit einem ehelichen Kinde von selbst ergibt,
dass nämlich das legitimierte Kind Sch-Reichsangehöriger wird, was
es ja im Falle ehelicher Geburt sofort geworden wäre.
Eine Schwierigkeit könnte in den Worten des $ 4 StAG. ge-
funden werden „und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörig-
keit des Vaters“. Allein nicht die Ueberwanderung im technischen
Sinne, sondern eine Gleichstellung in staatsrechtlicher Beziehung
ıst der Sinn des Gesetzes.
Für die Beurkundung des $ 1720 Abs. 2 BGB. in den
Schutzgebieten gilt das RG. vom 4. V. 70.
Die Ehelichkeitserklärung im Falle des 8 1723 BGB. steht
dem Reichskanzler zu, wenn der Vater Sch-Reichsangehöriger ist.
III. Ebenso wie durch Legitimation ein Erwerb der Staats-
angehörigkeit herbeigeführt werden kann, kann die Legitimation
auch einen Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, so-
fern sie den gesetzlichen Bestimmungen gemäss erfolgt ist und der
Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter — S 13
Ziffer 4 StAG.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind, solange lediglich eine
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