Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

6 2. Staatsgebiet. Stellung zum Reich. 9 
aus Zöllen und Verbrauchssteuern 1) berechnet. Außerdem wurde bis zu dem Beginn des 
Etatsjahres 1879/80 ein Zuschlag von drei Mark für jeden Bewohner der Stadt und 
Vorstadt St. Pauli bezahlt. In Folge eines Bundesrathsbeschlusses vom 15. Januar 
1878 und eines Reichstagsbeschlusses vom 12. März 1878 wurden kommissarische Ver- 
handlungen über die Angemessenheit dieses Zuschlages eröffnet, welche zunächst zu dem 
Resultat führten, daß durch Bundesrathsbeschluß in Bezug auf diesen Zuschlag die Be- 
wohner verschiedener Vororte der städtischen Bevölkerung gleichgestellt wurden?). Am 
12. Mai 1880 beschloß dann der Bundesrath gleichfalls in Folge kommissarischer Ver- 
handlungen, den Zuschlag auf fünf Mark für die Bevölkerung der Stadt, Vorstadt und 
der der Stadt gleichgestellten Vororte zu erhöhen und trat diese Erhöhung zuerst für das 
Etatsjahr 1880/81 in Kraft?#). 
Die den Landesfürsten, beziehungsweise den Senaten der freien Städte nach Art. 60 
der Reichsverfassung zustehenden Rechte in Bezug auf die Kriegsverfassung sind theilweise 
durch den Militärvertrag vom 23 Juli 1867/) auf Preußen übertragen. Durch 
diesen Vertrag hat Preußen die Erfüllung aller, Hamburg für das Ordinarium des Bun- 
deskriegswesens obliegenden Pflichten gegen Stellung der wehrpflichtigen Hamburgischen 
Bevölkerung (und gegen die inzwischen in Wegfall gekommene Zahlung der Hamburgischen 
Pauschalbeiträge) übernommen. Zur Aufnahme der Hamburgischen Militärpflichtigen sind 
zwei preußische Bataillons (das zum 9. Armee-Corps, 33. Infanteriebrigade gehörige 
zweite hanseatische Infanterie-Regiment Nr. 76) nach Hamburg verlegt. Der Fahneneid 
wird außer dem Kaiser auch dem Senat und der freien Hansestadt Hamburg geleistet. 
Vorbehältlich vorübergehender Dislokationen in außerordentlichen Fällen sollen die beiden 
Hamburger Bataillons ihre dauernde Friedensgarnison in Hamburg haben. Der Senat 
hat alle Ehrenrechte und zum inneren Dienste freie Verfügung über die Truppen, die 
seinen Requisitionen behufs Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zu Wachen 
und Wachposten u. s. w. Folge zu leisten, ingleichem auf Requisitionen anderer Civilbe- 
hörden einzuschreiten haben. Er hat das Recht, einen Stadtcommandanten zu ernennen. 
Die Ersatzangelegenheiten stehen unter dem Senat. Demgemäß bestellt er eine aus drei 
Senatsmitgliedern bestehende Militär-Commission, welche mit dem General-Commando 
des 9. Armeecorps die Ersatzbehörde dritter Instanz bildet, ernennt zur Ober-Ersatz- 
Commission, wie zur Ersatz-Commission einen Civilvorsitzenden, während die außerordent- 
lichen Civilmitglieder vom Bürgerausschuß ernannt werden, ferner ein Mitglied zur Aus- 
hebungs-Commission und zwei ordentliche, wie ein außerordentliches Mitglied zu der, mit 
Lübeck und Lauenburg gemeinschaftlichen Prüfungs-Commission. Die Stadt und das ge- 
sammte Gebiet bilden zusammen einen Landwehr-Bataillon-Bezirk. 
  
1) Der Reichstag hatte in seiner am 12. März 1878 beschlossenen Resolution auch die Frage 
angeregt, ob der Verechnung der Aversen nicht die Brutto-Einnahme von den betreffenden Abgaben 
zu Grunde zu legen sei, der Bundesrath aber diese Frage in seiner Sitzung vom 25. Mai 1878 
(§ 333 der Protokolle) verneint. 
2) S. Anl. XV zum Reichshaushaltsetat für das Etatsjahr 1879/80 p. 5. 
3) S. stenographische Berichte für 1880. Verhandlungen p. 428, Anlage Nr. 90. 
4) Gesetzsammlung p. 49.
	        
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