Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Erster Abschnitt. 
— 
Einleitung. 
Litteratur. Die einzige wissenschaftliche Bearbeitung des weimarischen Staatsrechtes 
ist Chr. W. Schweitzer, öffentliches Recht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Th. I. Weimar 1825. Als Darstellung des geltenden Rechts durch die neuere Entwickelung 
vollständig veraltet ist das Buch für die Geschichte des weimarischen Staatsrechtes auch jetzt noch 
von großem Werthe. 
§11. Geschichtliche Entwickelung. Staatsgebiet. Das Großherzogthum Sachsen-Weimar 
ist ebenso wie die übrigen sächsischen Lander aus den Erbtheilungen hervorgegangen, 
welche im Hause Wettin seit Ende des Mittelalters stattgefunden haben. Unter diesen 
Theilungen sind zunächst diejenigen in das Auge zu fassen, durch welche die Scheidung 
zwischen der ernestinischen und albertinischen Linie des Hauses erfolgt ist, sodann diejenigen, 
durch welche die Gebiete der ernestinischen Linie in eine Reihe einzelner Territorien zer- 
fallen sind. 
Die Trennung der ernestinischen und albertinischen Linie beruht auf 
dem Theilungsvertrage vom Jahre 14851). Durch diesen erhielt Ernst, dem kraft Erst- 
geburtsrecht Kurland und Kurwürde zufiel, Thüringen und einen Theil des Osterlandes, 
Albert Meißen und den anderen Theil des Osterlandes. Durch don für die ernestinische 
Linie unglücklichen Ausgang des schmalkaldischen Krieges trat in dem Besitzstande eine 
wesentliche Veränderung ein. Die Kurwürde und sämmtliche Besitzungen des Kurfürsten 
Johann Friedrich gingen durch die wittenberger Kapitulation vom 10. Mai 1547:) auf 
den Herzog Moritz von der albertinischen Linie über. Letzterer verpflichtete sich jedoch 
den Kindern Johann Friedrichs eine Jahresrente von 50 000 Gulden zu zahlen. Zur 
Sicherung dieses Einkommens räumte er ihnen eine Reihe von näher bezeichneten Städten 
und Aemtern ein. Im Jahre 1552 wurde Kurfürst Johann Friedrich restituirt; er schloß 
am 24. Februar 1554 mit Kurfürst" August von Sachsen, dem Nachfolger von Moritz 
den naumburger Vertrag?) ab, durch welchen zur Deckung der versprochenen 50 000 Gul- 
den den früher abgetretenen Besitzungen noch eine Reihe anderweiter Städte und Aemter 
hinzugefügt wure Durch den kinderlosen Tod seines Bruders Johann Ernst war er 
im Jahre 1553 auch wieder in den Besitz der seinem Hause gehörigen fränkischen Länder, 
namentlich der Pflege Coburg gelangt. Er hatte daher bei seinem Tode im Wesentlichen 
diejenigen sächsischen Territorien inne, welche noch jetzt den Besitzstand des ernestinischen 
Hauses ausmachen. Von diesen verpfändete Herzog Johann Wilhelm im, Jahre 1567 
dem Kurfürst August von Sachsen die-Aemter Weidg, Arnshaug, Sachsenburt und Ziegen- 
1) Abgedruckt in Lünig, Reichsarchiv P. spec. Cont. II.S. 237 ff, Glafey, Kern der 
Geschichte des hohen kur= und fürstlichen Hauses zu Sachsen. Beil. 1 S. 789 ff., H. Schulze, 
Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Bd. III. Abth. 1 S. 74 ff. 
2) Abgedruckt bei Lünig a. a. O. S. 289 ff., Glafey a. a. O. Beil. 3 S. 832 ff. 
3) Abgedruckt bei Lünig a. a. O. P. spec. Theil II. S. 69 ff., Glafe ya. a. O. Beil. 4. 
S. 842 ff. H. Schulze g. a. O. S. 83 ff. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.