Friedensschluß
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15
18
Frist s. auch Inventarfrist, Verjährungs--
frist, Vorlegungsfrist.
8
786
790
658
861
865, 869.
Friedensschluss.
Todeserklärung.
s. Dienstverhältnis
erklärung.
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern
nicht die Ermittelungen ein anderes
ergeben, anzunehmen:
in den Jällen des 8 15 der Zeit-
punkt des F. oder der Schluß des
Jahres, in welchem der Krieg be-
endigt worden ist; 19.
Kündigungsfrist.
Anweisung.
Der Anspruch des Anweisungs-
empfängers gegen den Angewiesenen
aus der Annahme der Anweisung
verjährt in drei Jahren.
Der Anweisende kann die Anweisung
dem Angewiesenen gegenüber wider-
rufen, solange nicht der Angewiesene
sie dem Anweisungsempfänger gegen-
über angenommen oder die Leistung
Dies gilt auch dann,
wenn der Anweisende durch den Wider-
bewirkt hat.
ruf einer ihm gegen den Anweisungs-
empfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt.
Auslobung 661 f. Auslobung
— Auslobung.
Besitz.
Wird der Besitz durch verbotene Eigen-
macht dem Besitzer entzogen, so kann
dieser die Wiedereinräumung des Be-
sitzes von demjenigen verlangen, welcher
ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. .
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der entzogene Besitz dem gegen-
wärtigen Besitzer oder dessen Rechts-
vorgänger gegenüber fehlerhaft war
und in dem letzten Jahre vor der Ent-
863 bis
ziehung erlangt worden ist.
Todes-
Gewährfrist,
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1
l
8
862
864
608
1093
617
Frist
Wird der Besitzer durch verbotene
Eigenmacht im Besitze gestört, so kann
er von dem Störer die Beseitigung
der Störung verlangen. Sind weitere
Störungen zu besorgen, so kann der
Besitzer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Besitzer dem Störer oder
dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehler-
haft besitzt und der Besitz in dem
letzten Jahre vor der Störung erlangt
worden ist. 863—865, 869.
Ein nach den 8§§ 861, 862 begründeter
Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Verübung der ver-
botenen Eigenmacht, wenn nicht vor-
her der Anspruch im Wege der Klage
geltend gemacht wird.
Das Erlöschen tritt auch dann ein,
wenn nach der Verübung der ver-
botenen Eigenmacht durch rechtskräftiges
Urteil festgestellt wird, daß dem Thäter
ein Recht an der Sache zusteht, ver-
möge dessen er die Herstellung eines
seiner Handlungsweise entsprechenden
Besitzstandes verlangen kann. 865.
Darlehen 609 f. Darlehen —
Darlehen.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1057.
Dienstvertrag.
Ist bei einem dauernden Dienst-
verhältnisse, welches die Erwerbs-
thätigkeit des Verpflichteten vollständig
oder hauptsächlich in Anspruch nimmt,
der Verpflichtete in die häusliche Ge-
meinschaft ausgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Er-
krankung die erforderliche Verpflegung
und ärztliche Behandlung bis zur
Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht
über die Beendigung des Dienst-
verhältnisses hinaus, zu gewähren, so-
fern nicht die Erkrankung von dem
Verpflichteten vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
worden ist. Die Verpflegung und