Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

Friedensschluß 
8 
15 
18 
Frist s. auch Inventarfrist, Verjährungs-- 
frist, Vorlegungsfrist. 
8 
786 
790 
658 
861 
865, 869. 
Friedensschluss. 
Todeserklärung. 
s. Dienstverhältnis 
erklärung. 
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern 
nicht die Ermittelungen ein anderes 
ergeben, anzunehmen: 
in den Jällen des 8 15 der Zeit- 
punkt des F. oder der Schluß des 
Jahres, in welchem der Krieg be- 
endigt worden ist; 19. 
Kündigungsfrist. 
Anweisung. 
Der Anspruch des Anweisungs- 
empfängers gegen den Angewiesenen 
aus der Annahme der Anweisung 
verjährt in drei Jahren. 
Der Anweisende kann die Anweisung 
dem Angewiesenen gegenüber wider- 
rufen, solange nicht der Angewiesene 
sie dem Anweisungsempfänger gegen- 
über angenommen oder die Leistung 
Dies gilt auch dann, 
wenn der Anweisende durch den Wider- 
bewirkt hat. 
ruf einer ihm gegen den Anweisungs- 
empfänger obliegenden Verpflichtung 
zuwiderhandelt. 
Auslobung 661 f. Auslobung 
— Auslobung. 
Besitz. 
Wird der Besitz durch verbotene Eigen- 
macht dem Besitzer entzogen, so kann 
dieser die Wiedereinräumung des Be- 
sitzes von demjenigen verlangen, welcher 
ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. . 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, 
wenn der entzogene Besitz dem gegen- 
wärtigen Besitzer oder dessen Rechts- 
vorgänger gegenüber fehlerhaft war 
und in dem letzten Jahre vor der Ent- 
863 bis 
ziehung erlangt worden ist. 
Todes- 
Gewährfrist, 
71 
1 
l 
  
8 
862 
864 
608 
1093 
617 
Frist 
Wird der Besitzer durch verbotene 
Eigenmacht im Besitze gestört, so kann 
er von dem Störer die Beseitigung 
der Störung verlangen. Sind weitere 
Störungen zu besorgen, so kann der 
Besitzer auf Unterlassung klagen. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, 
wenn der Besitzer dem Störer oder 
dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehler- 
haft besitzt und der Besitz in dem 
letzten Jahre vor der Störung erlangt 
worden ist. 863—865, 869. 
Ein nach den 8§§ 861, 862 begründeter 
Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines 
Jahres nach der Verübung der ver- 
botenen Eigenmacht, wenn nicht vor- 
her der Anspruch im Wege der Klage 
geltend gemacht wird. 
Das Erlöschen tritt auch dann ein, 
wenn nach der Verübung der ver- 
botenen Eigenmacht durch rechtskräftiges 
Urteil festgestellt wird, daß dem Thäter 
ein Recht an der Sache zusteht, ver- 
möge dessen er die Herstellung eines 
seiner Handlungsweise entsprechenden 
Besitzstandes verlangen kann. 865. 
Darlehen 609 f. Darlehen — 
Darlehen. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1057. 
Dienstvertrag. 
Ist bei einem dauernden Dienst- 
verhältnisse, welches die Erwerbs- 
thätigkeit des Verpflichteten vollständig 
oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, 
der Verpflichtete in die häusliche Ge- 
meinschaft ausgenommen, so hat der 
Dienstberechtigte ihm im Falle der Er- 
krankung die erforderliche Verpflegung 
und ärztliche Behandlung bis zur 
Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht 
über die Beendigung des Dienst- 
verhältnisses hinaus, zu gewähren, so- 
fern nicht die Erkrankung von dem 
Verpflichteten vorsätzlich oder durch 
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt 
worden ist. Die Verpflegung und
	        
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