Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
Litteratur: Vgl. wegen der Geschichte des Fürstenthums und des Fürstl. Hauses: Die 
Historie des Gräfl., nunmehr Fürstl. Hauses Schwarzburg von Heydenreich; Hellbachs Archiv 
von und für Schwarzburg 1787; Hellbachs Schwarzb. Staatsrecht nebst Nachträgen in Mosers 
deutschem Staatsrecht 38. Theil; Junghans, Geschichte der Schwarzb. Regenten 1821; Apfel— 
stedt, Heimathkunde für Schwarzburg-Sondershausen 1854, nebst Supplementband; Schulze, 
Hausgesetze der deutschen Fürstenhäuser 1883 (Bd. 2 S. 321 ff.). Im Uebrigen s. Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum. 
§ 1. Staatsgebiet. Geschichtliche Entwickelung. Stellung zum Reich. I. Das Für- 
stenthum Schwarzburg-Sondershausen, 862,11 Quadratkilometer mit 71,107 Einwohnern, 
zerfällt in zwei Haupttheile, die sog. Unterherrschaft mit der Residenz Sondershausen, 519,34 
Quadratkilometer mit 37,488 Einwohnern, und die sog. Oberherrschaft mit der zweiten 
Residenzstadt Arnstadt, 342,77 Ouadratkilometer mit 33,619 Einwohnern. 
II. Das Fürstenhaus Schwarzburg ist hervorgegangen aus dem Hause der Grafen 
von Käfernburg (Kevernburg). In dem Besitze dieser Grafen, deren Ahnherr Graf Gunder, 
ein Sohn Lothars IV., Königs der Franken, im Anfang des achten Jahrhunderts nach Thüringen 
gekommen war und den Stammsitz Käfernburg unweit Arnstadt gebaut hatte, befand sich auch — 
seit wann, läßt sich geschichtlich nicht nachweisen — das im Thale der Schwarza am Thüringer 
Wald gelegene Schloß Schwarzburg, nach welchem das Haus Schwarzburg seinen Namen führt. 
Der erste als Graf von Schwarzburg urkundlich beglaubigte Graf von Käfernburg war Sizzo III., 
1109—1160, nach dessen Tode sich das väterliche Erbe unter die Söhne desselben in zwei für sich 
bestehende Grafschaften — Käfernburg unter Günther, Schwarzburg unter Heinrich 1. — theilte. 
Das gräfliche Haus Käfernburg zerfiel im J. 1217 in die Linie Rabenswalde und 
Käfernburg, von welchen die erstere im J. 1312 ausstarb, die letztere sich wieder in eine 
jüngere, im J. 1302, und in die ältere, im J. 1385 ebenfalls erlöschende Linie schied. Da jedoch 
nicht nur die weiblichen Erben der jüngeren Linie Käfernburg die ererbte Herrschaft an die Grafen 
Heinrich VII. von Blankenburg und Günther XII. von Schwarzburg verkauft hatten, sondern auch 
die Herrschaft der älteren Linie zwar zunächst an den Landgrafen Balthasar von Sachsen gelangte, 
Herzog Wilhelm III. von Sachsen aber im J. 1446 dem Grafen Heinrich XXVI. von Schwarz- 
burg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, die Käfernburg mit den dazu gehörigen 27 Dörfern 
für 10 000 rheinisch Gülden in Wiederkauf gab und ihn im I. 1467 ganz damit belehnte, so kam 
die Grafschaft Käfernburg, abgesehen von dem Antheil der Linie Rabenswalde, schließlich doch an 
die Grafen von Schwarzburg zu dauernder Verschmelzung mit deren Besitzungen zurück. 
III. Das im J. 1160 begründete Haus Schwarzburg hheilte sich im J. 1275 in zwei 
Hauptlinien Schwarzburg-Schwarzburg und Schwarzburg-Blankenburg. 
Die Hauptlinie Schwarzburg-Schwarzburg (Stifter Günther IX.) endete im J. 1397 mit 
Günther XXVII.; ebenso starb eine im J. 1348 gestiftete Nebenlinie Schwarzburg-Wachsenburg 
im J. 1450, eine im J. 1362 gestiftete Nebenlinie Schwarzburg-Leutenberg im J. 1564 aus. 
Die Besitzungen der Linie Schwarzburg-Schwarzburg fielen damit an die Blankenburger Linie: 
Der unter Heinrich V. im J. 1275 gestifteten Hauptlinie Schwarzburg-Blankenburg gehören 
die jetzt regierenden Fürsten sowohl von Sondershausen als von Rudolstadt an. Ein Glied 
derselben war der im J. 1349 auf den deutschen Kaiserthron berufene Graf Günther XXI. Als 
der gemeinschaftliche Stammvater der Sondershäuser und Rudolstädter Linie ist Günther XL.,
	        
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