Full text: Betrachtungen über des Freiherrn von Closen Schrift: Die Armee als militärische Bildungsanstalt der Nation mit besonderer Rücksicht auf Bayern

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Dienste in dem Linienheere während des Friedens zu entbinden 
und sie nur mehr zu den Uebungen der Reserven beizuziehen. 
Den gleichen Vortheil will man auch jedem gebildeten 
jungen Manne einräumen, der ein Jahr lang auf seine Kosten 
Garnisonsdienst gemacht, und hiebei die Qualifikation zum Land- 
wehroffizier erworben hat. 
Auf solche Weise will dem Lande jährlich ein Zuwachs von 
mehr als einem halben Tausend junger, kräftiger zu Offiziers- 
diensten tauglichen Männern gewonnen werden, welche in alle 
Theile des Reiches zerstreut, nicht nur die für die Landwehr- 
Uebungen benöthigten Offiziere geben, sondern von welchen 
Baron Closen auch im Kriege ersprießliche Dienste erwartet. 
Uebrigens will er dieselben keineswegs zu Offizieren er- 
nennen, sondern den Offiziersgrad nur erst bei einem wirklichen 
Kriege verleihen, bis dahin aber die Dienstesleistung als Land- 
wehroffizier nur als eine Funktion betrachtet wissen, und daher 
auch keine Abstufung der Grade im Frieden eintreten lassen, 
sondern von den für Offiziers-Funktionen befähigt Erklärten im 
Wechsel die Obliegenheiten von Lieutenants und Hauptleuten 
versehen lassen. 
Als ein Mittel einer entsprechenden Anzahl von jungen 
Leuten Gelegenheit zu verschaffen, Kenntniß vom Offiziers- 
dienste zu erwerben, will er in jeder Compagnie des stehenden 
Heeres die zweite Unterlieutenantsstelle in Friedenszeit nur als 
Funktion ansehen; sie soll daher ohne Aussicht auf Avancement 
sein, und in diese Stellen nur junge Leute berufen werden, 
welche dieselben in der Regel ein Jahr lang bekleiden und 
dann in das Privatleben zurücktreten, oder im Cioilstaats- 
dienste ihre Laufbahn beginnen. Dadurch bezweckt er ein rascheres 
Vorrücken der wirklichen Offiziere, Besetzung der höheren 
Stellen mit rüstigeren Männern und Verminderung der Pensions- 
last, und eröffnet zugleich einen Weg die Verwendbarkeit der 
Betreffenden zum Landwehrdienste praktischer und gründlicher be- 
urtheilen zu können. 6
	        
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