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Auch müßen wir die Richtigkeit der von Baron Closen gegen
diese fortgesetzte Kriegsdienstpflicht nur eines Theiles der Bevölker-
ung gemachten Einwendung zugestehen; dennoch würden wir zu
dieser Maaßregel lieber greifen als zur Einführung des preußischen
Landwehr-Institutes, bis nicht die Bedenken gehoben sind, welche
wir noch immer gegen diese Einrichtung, deren anderseitige treffliche
Eigenschaften wir übrigens nicht verkennen, hegen.
Wir haben gesehen, daß dieses System seine Entstehung
einer edlen Begeisterung des ganzen preußischen Volkes für die
Wievererkämpfung der Selbstständigkeit des Landes und die
Wiedergewinnung seines früheren Gebiets-Umfanges verdankt.
In der merschlichen Natur ist es aber begründet, daß eine so
aufserordentliche Spannung nur von vorübergehender Dauer sein
kann und man wird also nicht darauf zählen können, daß eine
ähnliche Begeisterung die Bevölkerung auch unter veränderten
Umständen durchglühen, und noch weniger, daß sie in einem lange
währenden Kriege erhalten werden könne.
Die Befreiungskriege dauerten bekanntlich nur kurze Zeit,
während welcher die zurückgelassene Familie manches Landwehr-
mannes die schwer empfundene Entfernung des Ernährers von
seinem Besitzthume oder von seinem Geschäfte unter jenen Ver-
hältnissen mit stiller Resignation ertrug.
Als aber bei wiedergekehrtem Frieden die Institution der
Landwehr zu einer bleibenden erhoben, und eine jährliche mehr-
wochentliche Uebungs-Zeit festgesetzt ward, zeigte sich gar bald
eine andere Stimmung; es erschollen nun über die Last dieser
Einrichtung so viele gegründete Klagen, daß allmählig die An-
forderungen der Art vermindert wurden, daß nunmehr während
der 9—10 Jahre, welche der Mann in der Reserve und in der
Landwehr ersten Aufgebotes pflichtig ist, nur mehr eine zwei bis
dreimalige Uebungszeit und zwar bloß von je etwa 14 Tagen
stattfindet.
Dieser gewährten Erleichterungen ungeachtet wird dennoch
über den Druck, welchen die Landwehr-Ordnung auf alle bürger-