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15.
Der Reichskanzler kann Muefohrungebestimmungen erlassen und Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Soweit er von der Befugnis, Ausführungsbestimmungen zu erlassen,
keinen. Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden solche erlassen.
8 16.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer Ersatzlebensmittel ohne die erforderliche Genehmigung
gewerbsmäßig herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in
den Verkehr bringt oder den bei Erteilung der Genehmigung
auferlegten Bedingungen (§ 5) zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung,
Aushändigung, Aufbewahrung und Vorlegung der Bescheinigung
im § 9 zuwiderhandelt;
3. wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1 zuwider den Eintritti in die
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die- Geschäftsaufzeichnungen
oder die Entnahme von Proben verweigert oder die ge § 10
Abs. 2 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den Vorschriften im § 11 zuwider Verschwiegenheit nicht
beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäftsoder
Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;
5. wer den von dem Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung. nur auf Antrag des Betriebsinhabers
ein.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 auf
Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
17. --Diese
Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: gez. v o niWaldo w.
Drücht-Norddeutsche Buchdruckerei und Verkagsanstall, Bersin SW 18. Witheimstraße 32