Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

—  164  —

15.
Der  Reichskanzler  kann  Muefohrungebestimmungen  erlassen  und  Ausnahmen
  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zulassen.

Soweit  er  von  der  Befugnis,  Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen,
keinen.  Gebrauch  macht,  können  die  Landeszentralbehörden  solche  erlassen.

8  16.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  Ersatzlebensmittel  ohne  die  erforderliche  Genehmigung
gewerbsmäßig  herstellt,  anbietet,  feilhält,  verkauft  oder  sonst  in
den  Verkehr  bringt  oder  den  bei  Erteilung  der  Genehmigung
auferlegten  Bedingungen  (§  5)  zuwiderhandelt;

2.  wer  den  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zur  Ausstellung,
Aushändigung,  Aufbewahrung  und  Vorlegung  der  Bescheinigung

im  §  9  zuwiderhandelt;

3.  wer  den  Vorschriften  im  §  10  Abs.  1  zuwider  den  Eintritti  in  die
Räume,  die  Besichtigung,  die  Einsicht  in  die-  Geschäftsaufzeichnungen
oder  die  Entnahme  von  Proben  verweigert  oder  die  ge  §  10
Abs.  2  von  ihm  geforderte  Auskunft  nicht  erteilt  oder  wissentlich
unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht;

4.  wer  den  Vorschriften  im  §  11  zuwider  Verschwiegenheit  nicht
beobachtet  oder  der  Mitteilung  oder  Verwertung  von  Geschäftsoder
  Betriebsgeheimnissen  sich  nicht  enthält;

5.  wer  den  von  dem  Reichskanzler  oder  den  Landeszentralbehörden
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Im  Falle  der  Nr.  4  tritt  die  Verfolgung.  nur  auf  Antrag  des  Betriebsinhabers
  ein.

Neben  der  Strafe  kann  in  den  Fällen  der  Nummern  1,  2  und  5  auf
Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare
Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

17.  --Diese
  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  März  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  gez.  v  o  niWaldo  w.

Drücht-Norddeutsche  Buchdruckerei  und  Verkagsanstall,  Bersin  SW  18.  Witheimstraße  32