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so bleibt der vorliegende Fall den Gerichten ausschließend
unterworfen. Der Moment der Anbringung dieser Einrede
soll also über die Zuständigkeit der Gerichte in dieser Sa-
che entscheiden.
Indeß ist bey dieser Fassung der Fall noch nicht ent-
schieden, wie es gehalten werden soll, wenn Private in ei-
nem Streite befangen sind. Für diesen Fall hat nun der
Ausschuß dadurch Sorge getragen, daß er einen bestimm-
ten Moment angibt, in welchem bey einem solchen Falle
der Abschnitt der Competenzconflictanregung eintritt, näm-
lich, daß die Erhebung eines Competenzconflictes nur so
kange angebracht werden kann, bis das erste Urtheil in
der Sache erlassen ist.
Der Unterschied zwischen dem Fiscus und Privaten
ist der, daß die Regierung von dem Competenzconflicte
Wissenschaft haben muß, eben darum, weil der Fiscus die
Sache in den Sitzungen der Regierung vorzutragen hat;
bey Streitigkeiten der Privaten ist dieses nicht der Fall.
Daher muf hier ein längerer Termin gegeben werden. —
Um aber auszuweichen, daß nicht ein erlassenes Erkennt-
niß durch eine andere Behdrde als ein Obergericht auf-
gehoben werden könne, ist angenommen, daß nur bis zu
dem Zeitpuncte, wo das erste Urtheil erlassen ist, die Mdg-
lichkeit gegeben werde, Competenzconflicte anzubringen.
Ist ein Urtheil erlassen, so kann kein solcher Conflict mehr
angeregt, die Sache muß der Entscheidung der Gerichte
überlassen werden.
Ich bin daher vollkommen mit dem Antrage des Aus-
schusses einverstanden, und glaube den Antrag siellen zu
zu sollen, daß dem Antrage der Kammer der Reichsräthe
unter der von dem zweyten Ausschusse beantragten Fassung
die Zustimmung zu rertheilen sey.
Hierauf stellte das Präsidium folgende Fragen: