Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

naͤmlichen  Gesichtspuncte  ausgehe,  wie  die  Kammer  der
Abgeordneten.

Die  Kammer  der  Abgeordneten  wollte  durch  ihren
Beschluß  verhüten,  daß  nicht  in  dem  spätesten  Zeitpuncte
zum  Nachtheile  der  Rechtspflege  noch  Competenzconflicte  eintreten
  konnen;  sie  wollte,  daß,  wenn  sich  der  Beklagte  einmal
  auf  die  Klage  eingelassen  hat,  diese  Sache  nicht  wieder
  von  einem  Gerichte  revocirt  werden  konne.  In  dieser
Beziehung  nun  drückt  sich  die  Kammer  der  Reichsräthe
anders  aus.

1)  Beschränkt  sie  die  Anordnung  über  die  Zeit  des
Wschneidens  der  Competenzconflicte  auf  den  kbniglichen
Fiscus.

2  Sie  benennt  ihn  als  Vertreter  der  kdn.  Staatsgewalt,
  und  sagt,

5)  daß  Competenzconflicte  nur  in  so  lange  eingebracht
werden  konnen,  als  die  vom  Fiscus  angebrachte  Einrede
der  Unzuständigkeit  nicht  rechtskräftig  verworfen  worden
ist,  oder  sich  derselbe  auf  die  Klage  eingelassen  hat.  Hiemit
  sind  alle  Bedenken  gegeben,  welche  der  Ausschuß  ganz
vollkommen  wahr  und  richtig  angeregt  hat.  Es  wurde
der  Fall  eintreten  können,  daß  wenn  ein  Gericht  erkannt
hätte  über  diese  Einrede  und  die  Sache  an  ein  höheres
Gericht  gelange,  das  Erkenntniß  wieder  aufgehoben  würde
durch  eine  andere  Behdrde,  als  ein  Obergericht,  etwas,
was  die  Kammer  der  Abgeordneten  vermeiden  wollte.  Auf
der  andern  Seite  ist  es  nicht  richtig,  den  Fiscus  als  den
Vertreter  der  Staatsgewalt  zu  bezeichnen,  und  endlich
ist  für  den  Fall,  daß,  wenn  der  Beklagte  nicht  der  Fiscus,
  sondern  ein  Private  ist,  nicht  Sorge  getragen.  Um
nun  auf  einer  Seite  allem  diesem  zuvorzukommen,  sagt
der  Ausschuß  sehr  zweckmäßig,  daß  es  bey  der  Fassung
bleiben  müsse;  hat  der  Fiscus  auf  die  Klage  sich  eingelassen
  oder  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  angebracht,