Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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I. Dasselbe sey aufgehoben: 
a. Von allen im Zolltarife freygegebenen und mit 
127 kr. und darunter belegten Gegenständen; 
b. von Artikeln, die vom Guldenwerthe bis 3 kr., 
dann vom Fasse und Stücke bis 0 kr., vonn 
Eimer bis 30 kr. und von der Pferdlast bis zu 
12 kr. belegt sind; endlich 
c. von allen Begünstigungsartikeln. 
II. Von folgenden Gegenständen wird eine fire Weg- 
geldgebühr von 64 kr. prCt. oder Faß, oder Ei- 
mer oder Pferdlast erhoben. 
a. von allen Gegenständen, welche im Tarife mit 
25 kr. bis zu 3 fl. 20 kr. pr. Ctnr. oder pr. 
Guldenwerth 3 kr. Zoll belegt sind, 
b. von solchen Gegenständen, welche vom Faß bis 
zu 12 kr., vom Stück bis zu 1 fl., vorn Ei- 
mer bis zu 45 kr., und von der Pferdlast bis 
zu 24 kr. Joll belegt sind. 
III. Eine fire Gebühr von 123 kr. ist zu erheben von 
jenen Artikeln, welche 
a. im Tarif mit 3 fl. 20 kr. bis 15 fl. einschlüssig 
pr. Ctur., dann vom Guldenwerth zu 6 kr. und 
0 kr. belegt sind; 
b. welche im Tarife vom Stück bis zu & fl., vom 
Eimer bis zu 1 fl. belegt sind; 
IV. Alle hdher belegten Artikel haben pr. Centner ober 
vom Guldenwerth oder pr. Stück 25 kr. fires 
Weggeld zu bezahlen; und 
V. Holz hat für die Stunde pr. Pferdlast & kr. und 
vom Fahrzeug 2 kr. Weggeld zu bezahlen. 
B. Hinsichtlich der Durchfuhr soll dann festgeseszt 
werden, daß dieselbe vom Weggelde ganz frey sey, 
wogegen in kurzer Zeit breite Radfelgen einzu-
	        
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