Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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der Frachtführer von Amtswegen bis zum nächsten 
Zollamte zu begleiten.“ 
50) Im #.. 57. sollen in der ersten Zeile die Worte: 
„ohne Ausnahme“ weggelassen und dagegen diesem F. am 
Schlusse beygesetzt werden: 
„Wenn eine Fuhre, welche nach ihren Frachtbriefen 
sich als Eilfuhre ausweiset, außer der gewdhnlichen 
Zeit an der Grenze sich einfindet, um einzutreten, so 
muß sie zwar zum Eingange behandelt, aber sie 
muß auch bis zum nächsten Hallamte auf Kosten des 
Frachtführers begleitet werden. Im Ausgange aber, 
wenn die Fuhre zu ungewbbhnlicher Zeit über die Grenze 
gehen will, muß ihr von dem erpedirenden Hallamte 
auf ihre Kosten Begleitung bis zur Grenze mitgegeben 
werden.“ 
31) Im §H.538. habe das Datum: „vom 28. Dec. 1826“ 
wegzubleiben. 
52) Im §. 50. ist nach den Worten: „keinen Anspruch“ 
einzuschalten: 
„wenn nicht im letzten Falle, nämlich bey ausge- 
gangenen inländischen Erzeugnissen ihre Identität so 
hergestellt und gesichert ist, daß über die Wahrheit 
nicht der mindeste Zweifel obwalten kann. Es darf 
sodann die Behandlung zum Wiedereingange mit 
Genehmigung der obersten Zollbehdrde, jedoch nur bey 
derjenigen Jollbehdrde geschehen, welche sie zum Aus- 
tritte behandelte. Jedenfalls sind“ u. s. w., wie im 
#0. 
33) Im (. 60. Zeile 4, soll nach dem Worte: „kann“ 
eingeschaltet werden: 
„und der Fuhrmann seinen Weg ohne weiters fort- 
setzen will.“ 
54) Der F. 62. ist in folgender Art zu fassen: 
Verhandl. IIII. Band. 15
	        
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