Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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änderungen  in  der  Organisation  der  Medizinalbehörden  (Reg.  Blatt  von  1881  —
verwiesen.  *
S.  6.

Vorstand  der  Anstalt  ist  der  erste  ärztliche  Beamte,  welcher  den  Titel  eines  Direr
der  Anstalt  führt  und  dieselbe,  abgesehen  von  rein  vermögensrechtlichen  Angele  «
den  Behörden  und  dem  Publikum  gegenüber  vertritt.  Demselben  ist  auch  der  öronom:
Dienst  der  Anstalt,  soweit  derselbe  auf  die  innere  Ordnung  des  Hauses  und  die  K  %
behandlung  einwirkt,  unterstellt.  ran!

Das  Nähere  über  die  Dienststellung  des  Direktors,  seine  Verpflichtungen  und
fugnisse  wird  durch  Dienstvorschrift  geregelt.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  Direktors  hat,  wenn  nicht  im  einzelnen  Falle
drücklich  eine  andere  Anordnung  getroffen  wird,  der  dienstälteste  Oberarzt  die  S#-tretung
  zu  übernehmen.  8.2  rr

Zur  Unterstützung  in  der  Krankenbehandlung  und  im  gesammten  ärztlichen
werden  dem  Direktor  die  nöthigen  Hilfsärzte  (Oberärzte  und  Assistenzärzte)  bei
deren  Dienstobliegenheiten  durch  Dienstvorschrift  bestimmt  sind.  geger.

8.  8.

Zur  Verwaltung  der  wirthschaftlichen  Angelegenheiten  der  Anstalt  ist  ein  O
verwalter  angestellt,  welchem  ein  Buchhalter  und  das  erforderliche  weitere  Hilfsp  .
beigegeben  sind.  Derselbe  vertritt  die  Anstalt  in  rein  vermögensrechtlichen  Angelegent

Das  Nähere  über  die  Dienststellung  des  Oekonomieverwalters,  seine  Verpflichen
und  Befugnisse  wird  durch  Dienstvorschrift  bestimmt.  *ö7

§.  .

Die  Abhaltung  des  Gottesdienstes  in  der  Anstalt  und  die  Wahrnehmung  der
sorgerlichen  Verrichtungen  bei  den  Kranken  liegt  in  der  Hand  je  eines  evangeli
eines  katholischen  Geistlichen.  Diese  haben  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  si
Weisungen  zu  richten,  welche  ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über  die  durch  den.
der  Kranken  überhaupt  und  die  besonderen  Erfordernisse  Einzelner  gebotenen  Maßn  ½½
und  Rücksichten  geben  wird.  nab

genhei:

—
DI.

ekonon.

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